| Hinweise für die Wirksamkeit von Grander-Wasser gibt es nicht. Verbraucherschützer und Wissenschaftler haben mehrfach auf die Wirkungslosigkeit hingewiesen. Auch sind bereits Gerichtsurteile wegen „Irreführung der Konsumenten“ ergangen. | | Hinweise für die Wirksamkeit von Grander-Wasser gibt es nicht. Verbraucherschützer und Wissenschaftler haben mehrfach auf die Wirkungslosigkeit hingewiesen. Auch sind bereits Gerichtsurteile wegen „Irreführung der Konsumenten“ ergangen. |
− | Im dem Verfahren 4 R 1/06f urteilte das Oberlandesgericht Wien am 17. August 2006, dass die Bezeichnung „aus dem Esoterik-Milieu stammender, parawissenschaftlicher Unfug“ für Granderwasser sachlich begründet ist, ebenso wie der Vorwurf, dass „Menschen, die an gefährlichen Krankheiten wie etwa Borreliose oder Krebs leiden, möglicherweise leichtgläubig auf dringend notwendige medizinische Behandlung verzichten und auf die Wirkung des Wunderwassers vertrauen“.<ref>http://homepage.univie.ac.at/erich.eder/wasser/</ref> | + | Im dem Verfahren 4 R 1/06f urteilte das Oberlandesgericht Wien am 17. August 2006, dass die Bezeichnung ''aus dem Esoterik-Milieu stammender, parawissenschaftlicher Unfug'' für Granderwasser sachlich begründet ist, ebenso wie der Vorwurf, dass ''Menschen, die an gefährlichen Krankheiten wie etwa Borreliose oder Krebs leiden, möglicherweise leichtgläubig auf dringend notwendige medizinische Behandlung verzichten und auf die Wirkung des Wunderwassers vertrauen''. Betrug dürfe man dem Unternehmen jedoch nicht unterstellen, befand das Gericht, da Käufer ein Rücktrittsrecht hätten.<ref>http://homepage.univie.ac.at/erich.eder/wasser/</ref> |
| In der Schweiz ist es seit 1999 verboten, mit einer therapeutischen Wirkung des Wassers zu werben. Wasser gilt auch in Deutschland als Lebensmittel und darf nach dem [[LFGB|LFGB-Gesetz]] (Lebensmittel- und Futtergesetzbuch) nicht mit unbelegten gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. Im Jahr 2005 wurde in Neuseeland die Vertriebsfirma für Grander-Wasser zu einer Strafe und zu Schadenersatz von umgerechnet 72.000 € verurteilt. Die Richterin im Verfahren bezeichnete die entsprechenden Produkte als Quacksalberei und Pseudowissenschaft <ref>http://www.comcom.govt.nz/MediaCentre/MediaReleases/200506/livingwaterquackeryresultsin136000.aspx</ref>. | | In der Schweiz ist es seit 1999 verboten, mit einer therapeutischen Wirkung des Wassers zu werben. Wasser gilt auch in Deutschland als Lebensmittel und darf nach dem [[LFGB|LFGB-Gesetz]] (Lebensmittel- und Futtergesetzbuch) nicht mit unbelegten gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. Im Jahr 2005 wurde in Neuseeland die Vertriebsfirma für Grander-Wasser zu einer Strafe und zu Schadenersatz von umgerechnet 72.000 € verurteilt. Die Richterin im Verfahren bezeichnete die entsprechenden Produkte als Quacksalberei und Pseudowissenschaft <ref>http://www.comcom.govt.nz/MediaCentre/MediaReleases/200506/livingwaterquackeryresultsin136000.aspx</ref>. |