Zum Charakter der GNM gehört auch die bewusste falsche Darstellung von gegebenen Fakten, die teilweise zur Entwicklung von Verschwörungstheorien herangezogen werden. So z.B. die Behauptung, die Uni Tübingen sei gerichtlich dazu verurteilt worden, die GNM zu prüfen. Diese Behauptung ist falsch. Wie dem entsprechenden Urteil gegen die Uni Tübingen zu entnehmen ist, wurde lediglich ein erneuter Beschluss bzgl. der Ablehnung des Habilitationsgesuches Hamers gefordert, da der erste Beschluss einen Formfehler beinhaltete. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen schreibt dazu in seiner Urteilsbegründung vom 17.12.1987 (Az: 3 K 1180/86): | Zum Charakter der GNM gehört auch die bewusste falsche Darstellung von gegebenen Fakten, die teilweise zur Entwicklung von Verschwörungstheorien herangezogen werden. So z.B. die Behauptung, die Uni Tübingen sei gerichtlich dazu verurteilt worden, die GNM zu prüfen. Diese Behauptung ist falsch. Wie dem entsprechenden Urteil gegen die Uni Tübingen zu entnehmen ist, wurde lediglich ein erneuter Beschluss bzgl. der Ablehnung des Habilitationsgesuches Hamers gefordert, da der erste Beschluss einen Formfehler beinhaltete. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen schreibt dazu in seiner Urteilsbegründung vom 17.12.1987 (Az: 3 K 1180/86): |