Außerdem gelten die Regelungen der Health-Claims-Verordnung wonach Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, nur noch zulässig sind, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den Nährwertprofilen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entsprechen sowie des § 12 der LFGB, nach dem krankheitsbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln generell verboten sind. | Außerdem gelten die Regelungen der Health-Claims-Verordnung wonach Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, nur noch zulässig sind, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den Nährwertprofilen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entsprechen sowie des § 12 der LFGB, nach dem krankheitsbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln generell verboten sind. |