Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
12 Bytes hinzugefügt ,  17:22, 17. Jan. 2010
Zeile 15: Zeile 15:  
Außerdem gelten die Regelungen der Health-Claims-Verordnung wonach Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, nur noch zulässig sind, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den Nährwertprofilen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entsprechen sowie des § 12 der LFGB, nach dem krankheitsbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln generell verboten sind.
 
Außerdem gelten die Regelungen der Health-Claims-Verordnung wonach Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, nur noch zulässig sind, wenn sie durch die „Health-Claims-Verordnung“ ausdrücklich zugelassen sind und den Nährwertprofilen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entsprechen sowie des § 12 der LFGB, nach dem krankheitsbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln generell verboten sind.
   −
Näheres dazu siehe hier: [[Nahrungsergänzungsmittel]]
+
Näheres dazu siehe hier: [[Nahrungsergänzungsmittel]]/Rechtliches
    
==Beispiele für Superfrüchte==
 
==Beispiele für Superfrüchte==
8.902

Bearbeitungen

Navigationsmenü