Die Berliner Verlag GmbH, Herausgeberin der Berliner Zeitung, verklagte die Berliner Tageszeitung 2007 auf Unterlassung des Namens Berliner Tageszeitung. Sie erwirkte hierzu am 19. Dezember 2007 vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung. Diese wurde jedoch später auf Widerspruch des Prozessbevollmächtigten der Berliner Tageszeitung, Rechtsanwalt W. Hosak (Berlin), durch Urteil des Landgerichts Berlin (Geschäftszeichen: 103 O 298/07) vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Demnach sind die Titel Berliner Zeitung und Berliner Tageszeitung nicht verwechslungsfähig. Eine Berufung vor dem Kammergericht Berlin war erfolglos. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitungtiteln Berliner Zeitung und Berliner Tageszeitung ließ sich im gerichtlichen Verfahren nicht belegen (Kammergericht Geschäftszeichen: 5 U 51/08). | Die Berliner Verlag GmbH, Herausgeberin der Berliner Zeitung, verklagte die Berliner Tageszeitung 2007 auf Unterlassung des Namens Berliner Tageszeitung. Sie erwirkte hierzu am 19. Dezember 2007 vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung. Diese wurde jedoch später auf Widerspruch des Prozessbevollmächtigten der Berliner Tageszeitung, Rechtsanwalt W. Hosak (Berlin), durch Urteil des Landgerichts Berlin (Geschäftszeichen: 103 O 298/07) vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Demnach sind die Titel Berliner Zeitung und Berliner Tageszeitung nicht verwechslungsfähig. Eine Berufung vor dem Kammergericht Berlin war erfolglos. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitungtiteln Berliner Zeitung und Berliner Tageszeitung ließ sich im gerichtlichen Verfahren nicht belegen (Kammergericht Geschäftszeichen: 5 U 51/08). |