− | In der Werbung zu den Healy-Geräten bleibt man in der Werbung sehr vorsichtig, da es sich bei diesem Wellness-Zapper lediglich um ein Medizinprodukt Klasse II A handelt. Die Art der Webeversprechen für diese Produktklasse sind im jeweiligen nationalen Heilmittelwerbegesetz geregelt. Werbeaussagen können daher von Land zu Land unterschiedlich sein. In Deutschland gilt beispielsweise, dass es bei Medizinprodukten im Gegensatz zu Arzneimitteln um Instrumente, Apparate und Vorrichtungen geht, die nicht pharmakologisch oder immunologisch (und somit nicht wie Arzneimittel) wirken und eingesetzt werden. Zudem differenziert das HWG zwischen Werbung in Fachkreisen (wie beispielsweise Ärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten) und Werbung, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit (Verbraucher) richtet. Verboten ist insbesondere die Irreführung. Unzulässig ist insbesondere, Medizinprodukten in der Werbung therapeutische Wirkungen zuzusprechen, die sie nicht haben, oder unwahre Angaben über die Beschaffenheit von Medizinprodukten zu machen. Nicht zulässig ist auch die Werbung mit Gutachten oder Zeugnissen, die unwissenschaftlich sind oder ungenau zitiert sind. Gemäß § 11 HWG darf außerhalb von Fachkreisen, also gegenüber Endkäufern, für Medizinprodukte nur eingeschränkt Werbung gemacht werden.<ref>https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Abgrenzung-und-Klassifizierung/_node.html</ref> | + | In der Werbung zu den Healy-Geräten bleibt man in der Werbung sehr vorsichtig, da es sich bei diesem Wellness-Zapper lediglich um ein Medizinprodukt Klasse II A handelt. Die Art der Werbeversprechen für diese Produktklasse sind im jeweiligen nationalen Heilmittelwerbegesetz geregelt. Werbeaussagen können daher von Land zu Land unterschiedlich sein. In Deutschland gilt beispielsweise, dass es bei Medizinprodukten im Gegensatz zu Arzneimitteln um Instrumente, Apparate und Vorrichtungen geht, die nicht pharmakologisch oder immunologisch (und somit nicht wie Arzneimittel) wirken und eingesetzt werden. Zudem differenziert das HWG zwischen Werbung in Fachkreisen (wie beispielsweise Ärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten) und Werbung, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit (Verbraucher) richtet. Verboten ist insbesondere die Irreführung. Unzulässig ist insbesondere, Medizinprodukten in der Werbung therapeutische Wirkungen zuzusprechen, die sie nicht haben, oder unwahre Angaben über die Beschaffenheit von Medizinprodukten zu machen. Nicht zulässig ist auch die Werbung mit Gutachten oder Zeugnissen, die unwissenschaftlich sind oder ungenau zitiert sind. Gemäß § 11 HWG darf außerhalb von Fachkreisen, also gegenüber Endkäufern, für Medizinprodukte nur eingeschränkt Werbung gemacht werden.<ref>https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Abgrenzung-und-Klassifizierung/_node.html</ref> |