Im Eigenverständnis sieht sich die Deutsche Heilfürsorge als eine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall". Sie gewähre demnach (ungewisse) Rechtsansprüche und unterliege dennoch nicht einer Versicherungsaufsicht durch die BaFin (der Bundesrepublik Deutschland). Ihre Tätigkeiten seien kein "unerlaubtes Versicherungsgeschäft". In den Statuten hiess es: ''Artikel 2 – Aufgaben - (2) Die "Deutsche Heilfürsorge" ist als Zweck-Betrieb des Staatsvereins KRD verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens und zur Erhöhung des Allgemeinwohls sämtliche Überschüsse in den Haushalt des KRD einzustellen.<br>Artikel 7 – Verpflichtung zur Vertraglichkeit - Staatsbürger und Staatsvereinsangehörige des KRD, die in der Bundesrepublik in Deutschland abgemeldet sind und die alleinig der Rechteordnung des Staatsvereins KRD unterstehen, sind verpflichtet, in der "Deutschen Heilfürsorge" abgesichert zu sein.'' | Im Eigenverständnis sieht sich die Deutsche Heilfürsorge als eine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall". Sie gewähre demnach (ungewisse) Rechtsansprüche und unterliege dennoch nicht einer Versicherungsaufsicht durch die BaFin (der Bundesrepublik Deutschland). Ihre Tätigkeiten seien kein "unerlaubtes Versicherungsgeschäft". In den Statuten hiess es: ''Artikel 2 – Aufgaben - (2) Die "Deutsche Heilfürsorge" ist als Zweck-Betrieb des Staatsvereins KRD verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens und zur Erhöhung des Allgemeinwohls sämtliche Überschüsse in den Haushalt des KRD einzustellen.<br>Artikel 7 – Verpflichtung zur Vertraglichkeit - Staatsbürger und Staatsvereinsangehörige des KRD, die in der Bundesrepublik in Deutschland abgemeldet sind und die alleinig der Rechteordnung des Staatsvereins KRD unterstehen, sind verpflichtet, in der "Deutschen Heilfürsorge" abgesichert zu sein.'' |