− | Zur Bildung der Genossenschaft und zu einer Einigung mit der Gemeinde kam es nicht mehr nachdem Anonymous und die Presse darüber berichteten. Unwissentlich mit einbezogene Personen und Gruppen distanzierten sich umgehend von Fitzek und der [[Reichsbürgerbewegung]]. | + | Zur Bildung der Genossenschaft und zu einer Einigung mit der Gemeinde kam es nicht mehr nachdem Anonymous und die Presse darüber berichteten. Unwissentlich mit einbezogene Personen und Gruppen distanzierten sich umgehend von Fitzek und der [[Reichsbürgerbewegung]]. Im Forum der Gruppe Sonnenstaatland wurde der rechtliche Weg genauer analysiert.<ref>Zitat aus SONNENSTAATLAND (Anti-Kommissarische Reichsregierung). Autor Gerichtsreporter:<br><br>''Das mit dem Bogensee und der Genossenschaft ist wieder so eine typische Fitzek-Nummer. Gehen wir mal den Post von den Anons durch und gucken uns das Quatschjura näher an.<br>Gucken wir uns zunächst die Email von Schneider an den Zopf an<br>Im ersten Absatz fabuliert Schneider irgendwas von einer Mitgliedergrenze bei "Mini-Genossenschaften". Diese Änderung sei mit der "Erweiterung des Gesetzes auf die Mini-Genossenschaften" gekommen. Ja, im Jahr 2006. Das jetzige GenG ist von 2017. Zur aktuellen Regelung der Prüfungspflichten kommen wir noch. Festzuhalten ist, dass der Wissensstand des Herrn Schneider etwas angestaubt ist. Einfach mal bei den Google-Fundstellen gucken, von wann diese sind.<br>Im zweiten Absatz behauptet er dann, dass eine Genossenschaft i.G. bereits "voll rechtskräftig" sei, was auch immer er damit meint. Gehen wir mal davon aus, dass er meint, dass die Genossenschaft dann bereits Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Kann sie. Aber nicht so, wie der Herr Schneider sich das vorstellt.<br>In § 1 GenG wird eine Genossenschaft definiert als<br>Zitat<br>Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften)<br>Das ist die Genossenschaft im materiellen Sinn, nicht zu verwechseln mit der "eingetragenen Genossenschaft" eG, auf die sich das Genossenschaftsgesetz bezieht. § 13 GenG stellt fest, dass eine Genossenschaft nicht die Rechte einer eG hat, bevor sie ins Genossenschaftsregister eingetragen wurde.<br>Mit Unterschrift von mindestens 3 Mitgliedern unter die Satzung entsteht eine Vor-Genossenschaft. Die eG entsteht erst mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister. Eine Vor-Genossenschaft ist aber, genauso wie eine Vor-GmbH oder einer Vor-AG, eine Personengesellschaft und keine Kapitalgesellschaft.<br>Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Genossenschaftszwecks sowie die Eintragung der Genossenschaft in das Register. Ohne das Verfolgen des Zweckes "Eintragung in das Genossenschaftsregister" würde nur eine Genossenschaft im materiellen Sinn entstehen und keine Vor-Genossenschaft. Die Genossenschaft im materiellen Sinne ist ähnlich einem nicht eingetragenen Verein (Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 1 GenG Rn. 15).<br>Die Genossenschaft im materiellen Sinne richtet sich nach den §§ 24 ff. BGB und die Haftung im Außenverhältnis ist wie bei einer BGB-Gesellschaft. Damit wären alle Mitglieder der Genossenschaft persönlich haftbar, was man umgehen könnte, indem nur juristische Personen Mitglied der Genossenschaft werden. Oder man trägt sie doch ins Genossenschaftsregister ein.<br>Weiterhin heißt es in der Email, dass wenn die Mitgliederzahl unter 14 liegt und der Jahresumsatz weniger als 1 Mio. EUR betragen würde, keine "Prüfung der Bücher durch den Genossenschaftsverband" erfolgen würde.<br>Zunächst bestimmt § 54 GenG, dass eine Genossenschaft Mitglied in einem Prüfungsverband sein muss und diesen auch im Impressum benennen muss. Eine Ausnahmeregelung gibt es nicht.<br>§ 11 GenG regelt, welche Unterlagen beim Gericht für die Eintragung ins Genossenschaftsregister einzureichen sind. Dazu gehört auch eine Bescheinigung des Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist und ein Gutachten zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft. Wenn eine eG angestrebt ist, dann gibt es somit keinen Weg um eine Prüfung herum. Außer man möchte gar keine eG gründen.<br>Für die weiteren Prüfungen ergibt sich die Pflicht aus § 53 GenG. Nach Abs. 1 muss eine Prüfung durch den Prüfungsverband alle 2 Jahre erfolgen. Wenn die Bilanzsumme über 2 Mio. EUR beträgt, dann muss die Prüfung sogar jedes Jahr erfolgen.<br>In § 53a GenG gibt es Erleichterungen für die Prüfung von Kleinstgenossenschaften. Was eine Kleinstgenossenschaft ist, findet sich in § 336 Abs. 2 S. 3 HGB. Diese Norm verweist für die Kriterien auf § 267a Abs. 1 HGB. Demnach ist eine Kleinstkapitalgesellschaft (nach § 336 Abs. 2 S. 3 HGB gelten die Kriterien auch für Kleinstgenossenschaften) eine Kapitalgesellschaft, die mindestens 2 der folgenden Kriterien erfüllt:<br>1. Bilanzsumme nicht über 350 TEUR<br>2. Umsatzerlös nicht über 700 TEUR im Jahr<br>3. im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.<br>Mit der Million Jahresumsatz, von der der Schneider fabuliert, ist also nix. Außerdem darf es bei einer Kleinstgenossenschaft keine Nachschusspflicht und keine Darlehen an die Mitglieder geben.<br>Bei Kleinstgenossenschaften kann die Prüfung so verenifacht werden, dass bei jeder zweiten Prüfung nur eine Prüfung der geordneten Vermögenslage und der ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgt. Bei großen Genossenschaften mit einer Bilanzsumme über 1,5 Mio. EUR und einem Jahresumsatz von über 3 Mio. EUR erfolgt neben der Prüfung der Genossenschaft zusätzich auch eine Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses (darauf zielt der Schneider mit seinen Verrenkungen vermutich ab).<br>Die Prüfung der Genossenschaft umfasst:<br>1. Prüfung der Einrichtungen<br>2. Prüfung der Vermögenslage<br>3. Prüfung der Geschäftsführung<br>Bei der vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG findet die Prüfung nicht vor Ort bei der Genossenschaft, sondern nur anhand der eingerichten Unterlagen statt. Ergeben sich dabei Zweifel, so erfolgt eine vollständige Prüfung.<br>Die ganzen Verrenkungen von Schneider führen also höchstens dazu, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht erforderlich ist und dass die Prüfung der Genossenschaft nur jedes 4. Jahr vollständig erfolgen muss. Die Gründungsprüfung nach § 11 GenG ist auf jeden Fall eine vollständige Prüfung.<br>Kommen wir weiter zur vorgeschlagenen Grundstruktur.<br><br>Auch hier werden wieder wilde Verrenkungen getrieben, um eine nicht vorhandene Möglichkeit zur Vermeidung einer Prüfung der Genossenschaft zu nutzen. Als nächstes möchte der Schneider einen Erbpachtvertrag mit der BIM (Berliner Immobilienmanagement GmbH, verwaltet die landeseigenen Immobilien) schließen. Erbpacht ist eine landesrechtliche Regelung von vor 1900, die durch Art. 63 EGBGB für vor 1900 bestehende Verträge fortgeführt werden konnte und 1947 durch das Alliierte Kontrallratsgesetz Nr. 45 verboten wurde. Der Schneider meint wohl einen Erbbaurechtsvertrag.<br>Seine beiden Gründungsoptionen sind auch abenteuerlich. Wenn keine Eintragung in des Genossenschaftsregister beabsichtigt ist, dann entsteht erst gar keine Genossenschaft in Gründung. Der als Vor-Genossenschaft abgeschlossene Vertrag (wenn die BIM so blöd ist), würde tatsächlich bestehen bleiben, aber dann mit der Genossenschaft im materiellen Sinne fortgeführt werden, bei der jedes Mitglied persönlich haften würde. Da hätte er den Erbbaurechtsvertrag auch gleich für eine GbR machen können.<br>Kommen wir nun zu der von Peter bereits vorbereiteten Verkündung auf der KRD-Webseite.<br>Zitat<br>So sehen Wir dies nun als Aufforderung, einen anderen Weg zu gehen. Es ist kein Weg der Kooperation. Es ist der Weg der Inbesitznahme ohne notarielles Handeln und Einvernehmen. Etwas Gutes hat dieser Weg. Er kostet weniger und der Weg kennt auch keine der üblichen Auflagen und Probleme, wie z.B. den Herkunftsnachweis der Mittel oder einen bundesdeutschen Personalausweis besitzen und vorweisen zu müssen.<br>Tja, blöd nur, dass der § 11 Abs. 2 ErbbauRG auf den § 311b Abs. 1 BGB verweist. In diesem ist festgelegt, dass Verträge über die Übertragung von Grundstücken der notariellen Beurkundung bedürfen. Das gilt somit auch für Verträge über ein Erbbaurecht. Tja Peter, nix mit kein Notar und kein Personalausweis.<br>Es fehlt zwar die nach § 6 Nr. 5 GenG zwingende Festlegung eines öffentlichen Blattes für die Bekanntmachungen der Genossenschaft (das kann auch die Homepage sein). Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Genossenschaft nicht eingetragen werden kann. Nach § 158 GenG gilt dann der Bundesanzeiger als öffentiches Blatt für Bekanntmachungen der Genossenschaft.<br>Interessant ist, dass jedes Mitgleid nur einen Anteil an der Genossenschaft übernehmen darf. Damit könnten die KRDler in der Generalversammlung überstimmt werden von den anderen Mitgliedern. Aber vermutlich fände die Generalversammlung eh nur ein einziges mal statt. Dort würde Peter zum Vorsitzenden und Bevollmächtigten in Personalunion bestimmt werden.<br>Fazit: Wieder mal ein typisches KRD-Projekt, was auch ohne Doxing der Anons gefitzt wäre. So ist es aber natürlich viel lustiger.'' |