| In den Schreiben der Staatsanwaltschaften der Städte Nürnberg-Fürth, Mühlhausen (Thüringen) und Stralsund geht es, wie unschwer zu erkennen, um die Rückgabe beschlagnahmter "Ausweise des Deutschen Reichs". Allerdings geht lediglich im Falle der Stralsunder Staatsanwaltschaft der Anklagegrund hervor, der offensichtlich im Tatvorwurf der Amtsanmaßung besteht. In diesem Fall war zudem nicht nur ein "Personalausweis", sondern auch ein "Dienstausweis des Deutschen Reiches" beschlagnahmt worden. Da Ebel die tatsächlichen Urteile nicht veröffentlichte, kann über die Anklage in den weiteren Fällen keine sichere Aussage getroffen werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass es sich um Urkundenfälschung handelte. Zudem sei angemerkt, dass sich ohne Veröffentlichung der Urteile auch keine Urteilsbegründungen finden, mit denen nachvollzogen werden könnte, wieso sich die Gerichte in den konkreten Fällen für einen Freispruch entschieden. Im Allgemeinen betrachten deutsche Gerichte "Reichsdokumente" nur als Urkundenfälschung bzw. im Falle eines Dienst-/Amtsausweises als Amtsanmaßung, wenn diese realen, bundesrepublikanischen Dokumenten in einer Art und Weise ähneln, dass bei flüchtiger Betrachtung angenommen werden kann, es handele sich tatsächlich um einen Würdenträger/Bediensteten/Beamten bzw. echten Ausweis der Bundesrepublik Deutschland. Ist dies nicht gewährleistet, ergeht zumeist ein Freispruch, woraufhin die Angeklagten ihren Privatbesitz zurück erhalten und sogar einen Anspruch auf Schadenersatz haben.<ref>[http://justillon.de/2016/01/personenausweis-des-deutschen-reichs-als-urkundenfaelschung-strafbar/ Referenzurteile finden sich in der Quelle]</ref> Somit ist klar, dass die veröffentlichten Dokumente keinen Beweis für die Gültigkeit von "Reichsausweisen" darstellen. | | In den Schreiben der Staatsanwaltschaften der Städte Nürnberg-Fürth, Mühlhausen (Thüringen) und Stralsund geht es, wie unschwer zu erkennen, um die Rückgabe beschlagnahmter "Ausweise des Deutschen Reichs". Allerdings geht lediglich im Falle der Stralsunder Staatsanwaltschaft der Anklagegrund hervor, der offensichtlich im Tatvorwurf der Amtsanmaßung besteht. In diesem Fall war zudem nicht nur ein "Personalausweis", sondern auch ein "Dienstausweis des Deutschen Reiches" beschlagnahmt worden. Da Ebel die tatsächlichen Urteile nicht veröffentlichte, kann über die Anklage in den weiteren Fällen keine sichere Aussage getroffen werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass es sich um Urkundenfälschung handelte. Zudem sei angemerkt, dass sich ohne Veröffentlichung der Urteile auch keine Urteilsbegründungen finden, mit denen nachvollzogen werden könnte, wieso sich die Gerichte in den konkreten Fällen für einen Freispruch entschieden. Im Allgemeinen betrachten deutsche Gerichte "Reichsdokumente" nur als Urkundenfälschung bzw. im Falle eines Dienst-/Amtsausweises als Amtsanmaßung, wenn diese realen, bundesrepublikanischen Dokumenten in einer Art und Weise ähneln, dass bei flüchtiger Betrachtung angenommen werden kann, es handele sich tatsächlich um einen Würdenträger/Bediensteten/Beamten bzw. echten Ausweis der Bundesrepublik Deutschland. Ist dies nicht gewährleistet, ergeht zumeist ein Freispruch, woraufhin die Angeklagten ihren Privatbesitz zurück erhalten und sogar einen Anspruch auf Schadenersatz haben.<ref>[http://justillon.de/2016/01/personenausweis-des-deutschen-reichs-als-urkundenfaelschung-strafbar/ Referenzurteile finden sich in der Quelle]</ref> Somit ist klar, dass die veröffentlichten Dokumente keinen Beweis für die Gültigkeit von "Reichsausweisen" darstellen. |
− | Ebel veröffentlichte zudem einen Brief der US-Botschaft in Berlin, in dem es um seine ehemaliger Wohnung in Berlin-Zehlendorf ging. In diesem Dokument stellte die Botschaft fest, dass es sich bei dem Objekt weiterhin um sogenanntes "''Sondervermögen Deutsches Reich (Reichsbahnvermögen)''" handelt. Zudem wurde festgestellt, dass diese treuhänderisch durch den (West-)Berliner Finanzsenator verwaltet wird. Da das Dokument allerdings vom 20.08.1986 stammt, kann es wohl kaum als Beweis für die Lage nach 1990 verwendet werden, da Deutschland zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch unter Besatzung stand, die allerdings durch den [[Friedensvertrag#Zwei-plus-Vier-Vertrag|Zwei-plus-Vier-Vertrag]] beendet wurde. | + | Ebel veröffentlichte zudem einen Brief der US-Botschaft in Berlin, in dem es um seine ehemaliger Wohnung in Berlin-Zehlendorf ging. In diesem Dokument stellte die Botschaft fest, dass es sich bei dem Objekt weiterhin um sogenanntes "''Sondervermögen Deutsches Reich (Reichsbahnvermögen)''" handelt. Zudem wurde festgestellt, dass diese treuhänderisch durch den (West-)Berliner Finanzsenator verwaltet wird. Da das Dokument allerdings vom 20.08.1986 stammt, kann es wohl kaum als Beweis für die Lage nach 1990 verwendet werden, da Deutschland zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch unter Besatzung stand, die allerdings durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag beendet wurde. |
| Die Hauptthese der "Reichskanzlerschaft" des Wolfgang Ebel war der heute als Tatsache akzeptierte "Nicht-Untergang" des Deutschen Reiches am 08.05.1945.<ref>Schweitzer: Staatsrecht III, 6. Aufl., Rn 630..</ref> Im Gegensatz zur allgemeinen Lehrmeinung ging Ebel jedoch davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland weder identisch mit dem Deutschen Reich, noch dessen Rechtsnachfolger und dass Letzteres bis heute mangels Organisation handlungsunfähig sei<ref>https://web.archive.org/web/20120522205247/http://home.arcor.de/neuewege/21%20PUNKTE.pdf</ref> bzw. die Bundesrepublik es seit 1990 weiter handlungsunfähig halte. Ebel warf dabei der Bundesregierung Kohl einen "de-jure Putsch" gegen die Alliierten mit Hilfe der Wiedervereinung vor. Die Wiedervereinung des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 (inklusive Gebiete des heutigen Polen und Russland) habe Ebel selbst angeordnet. Diese sollte durch die Auflösung der DDR und die Streichung der Präambel sowie des Artikel 23 des Grundgesetzes, was nach Ebels Meinung zur Auflösung der Bundesrepublik geführt hätte, durchgeführt werden.<ref>http://www.youtube.com/watch?v=vTA9pX68ezI</ref> | | Die Hauptthese der "Reichskanzlerschaft" des Wolfgang Ebel war der heute als Tatsache akzeptierte "Nicht-Untergang" des Deutschen Reiches am 08.05.1945.<ref>Schweitzer: Staatsrecht III, 6. Aufl., Rn 630..</ref> Im Gegensatz zur allgemeinen Lehrmeinung ging Ebel jedoch davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland weder identisch mit dem Deutschen Reich, noch dessen Rechtsnachfolger und dass Letzteres bis heute mangels Organisation handlungsunfähig sei<ref>https://web.archive.org/web/20120522205247/http://home.arcor.de/neuewege/21%20PUNKTE.pdf</ref> bzw. die Bundesrepublik es seit 1990 weiter handlungsunfähig halte. Ebel warf dabei der Bundesregierung Kohl einen "de-jure Putsch" gegen die Alliierten mit Hilfe der Wiedervereinung vor. Die Wiedervereinung des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 (inklusive Gebiete des heutigen Polen und Russland) habe Ebel selbst angeordnet. Diese sollte durch die Auflösung der DDR und die Streichung der Präambel sowie des Artikel 23 des Grundgesetzes, was nach Ebels Meinung zur Auflösung der Bundesrepublik geführt hätte, durchgeführt werden.<ref>http://www.youtube.com/watch?v=vTA9pX68ezI</ref> |