| * A. Paris, N. Gonnet, C. Chaussard, P. Belon, F. Rocourt, D. Saragaglia, J. L. Cracowski, "Effect of homeopathy on analgesic intake following knee ligament reconstruction: a phase III monocentre randomized placebo controlled study", British Journal of Clinical Pharmacology (OnlineEarly Articles). ''Conclusions: The complex of homeopathy tested in this study was not superior to placebo in reducing 24 h morphine consumption after knee ligament reconstruction...'' Der Witz bei dieser Studie ist, dass einer der Autoren (P. Belon) Direktor des französischen Homöopathie-Herstellers Boiron ist, die die Studie mitfinanziert haben. | | * A. Paris, N. Gonnet, C. Chaussard, P. Belon, F. Rocourt, D. Saragaglia, J. L. Cracowski, "Effect of homeopathy on analgesic intake following knee ligament reconstruction: a phase III monocentre randomized placebo controlled study", British Journal of Clinical Pharmacology (OnlineEarly Articles). ''Conclusions: The complex of homeopathy tested in this study was not superior to placebo in reducing 24 h morphine consumption after knee ligament reconstruction...'' Der Witz bei dieser Studie ist, dass einer der Autoren (P. Belon) Direktor des französischen Homöopathie-Herstellers Boiron ist, die die Studie mitfinanziert haben. |
− | Die Homöopathie gehört in Deutschland per Definition im deutschen Arzneimittelrecht zu den [[Besondere Therapierichtungen|besonderen Therapierichtungen]], die davon profitieren können dass für entsprechende Homöopathika kein neutraler Wirksamkeitsnachweis erbracht werden muss um sie zuzulassen. | + | Die Homöopathie gehört in Deutschland nach der Definition zu den [[Besondere Therapierichtungen|besonderen Therapierichtungen]] nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG). Im SGB ist unter anderem festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die homöopathische Behandlung erstatten dürfen. Das AMG sieht bei Homöopathika einen erleichterten Zugang zur Verkehrsfähigkeit als "Arzneimittel" vor, sofern eine Registrierung der Mittel erfolgt ist. An die Registrierung sind im Wesentlichen nur einfache hygienische Bedingungen geknüpft, nicht jedoch der sonst bei Arzneimitteln übliche und auch vom Patienten angenommene Wirksamkeitsnachweis. Anstelle des Wirksamkeitsnachweises wird von einer Kommission am Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entschieden, ob Mittelname und Darreichungsform homöopathischer Lehrmeinung entsprechen (sog. "Binnenkonsens"). Konkret heißt das, dass eine Kommission entscheidet, ob schlichte Zuckerkügelchen auch ganz ohne Wirkstoff sich "Arzneimittel" nennen dürfen und als Arzneimittel verkauft werden. |