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Neben den eigentlichen Solidargemeinschaften existiert in Deutschland auch der Verein Bundesarbeitsgemeinschaft von Selbsthilfeeinrichtungen – Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen e.V., kurz BASSG, welcher sich für eine staatliche Anerkennung als "''anderweitige Absicherung im Krankheitsfall''" als drittes Krankenversicherungsmodell in Deutschland einsetzt. 2011 führt die Samarita Solidargemeinschaft e.V. nach eigenen Angaben einen Musterprozess, in dem sie für die rechtliche Anerkennung als „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ streitet. Gegen die abschlägige Entscheidung des Sozialgerichts München vom 4. Januar 2013 (AZ: S 3 KR 291/11) wurde Berufung beim Bayer. Landessozialgericht unter dem Az.: L 4 KR 27/13 eingelegt, diese wurde jedoch am 9. Juni 2015 zurückgewiesen. Die Revision vor dem Bundessozialgericht wurde jedoch, wegen "grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen. Die gegen das Urteil des LSG dann eingelegte Revision wurde vom 12. Senat des Bundessozialgerichts mit Beschluss vom 18. April 2017 (B 12 KR 18/15 R) wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen und gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 2062/17).
 
Neben den eigentlichen Solidargemeinschaften existiert in Deutschland auch der Verein Bundesarbeitsgemeinschaft von Selbsthilfeeinrichtungen – Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen e.V., kurz BASSG, welcher sich für eine staatliche Anerkennung als "''anderweitige Absicherung im Krankheitsfall''" als drittes Krankenversicherungsmodell in Deutschland einsetzt. 2011 führt die Samarita Solidargemeinschaft e.V. nach eigenen Angaben einen Musterprozess, in dem sie für die rechtliche Anerkennung als „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ streitet. Gegen die abschlägige Entscheidung des Sozialgerichts München vom 4. Januar 2013 (AZ: S 3 KR 291/11) wurde Berufung beim Bayer. Landessozialgericht unter dem Az.: L 4 KR 27/13 eingelegt, diese wurde jedoch am 9. Juni 2015 zurückgewiesen. Die Revision vor dem Bundessozialgericht wurde jedoch, wegen "grundsätzlicher Bedeutung" zugelassen. Die gegen das Urteil des LSG dann eingelegte Revision wurde vom 12. Senat des Bundessozialgerichts mit Beschluss vom 18. April 2017 (B 12 KR 18/15 R) wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen und gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 2062/17).
 
==Unterschiede zu gesetzlichen und privaten Krankenkassen (Deutschland)==
 
==Unterschiede zu gesetzlichen und privaten Krankenkassen (Deutschland)==
Im Gegensatz zu Mitgliedern in gesetzlichen und privaten Krankenkassen haben Kunden oder Mitglieder von Solidargemeinschaften keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich. Es fehlt ein verbindlicher Leistungskatalog.  
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Im Gegensatz zu Mitgliedern in gesetzlichen und privaten Krankenkassen haben Kunden oder Mitglieder von Solidargemeinschaften keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen im Gesundheitsbereich. Es fehlt ein verbindlicher Leistungskatalog. Die bekannt gewordenen Solidargemeinschaften mit ihren meist kleinen Mitgliedzahlen (unter 1000 Mitglieder) können rein wirtschaftlich an einem einzigen schweren und teuren Krankheitsfall eines Mitglieds zahlungsunfähig werden. Daher gibt es bei Solidargemeinschaften auch Regelungen für die  Erstattung nur eines bestimmten festgelegten Zuwendungsrahmens pro Mitglied.
    
Ein weiterer Unterschied betrifft das Recht auf Aufnahme in einer Solidargemeinschaft. Während das Recht auf Aufnahme in eine der herkömmlichen Krankenversicherungen in Deutschland gesetzlich geregelt ist, hängt die Aufnahme in eine der Solidargemeinschaften von einer individuellen Entscheidung ab. So verlangt beispielsweise die Solidago eine vorherige Aufnahme in eine regionale Gruppe und ihre Zustimmung. Das neue Mitglied soll dann auch in Zukunft weiter in Verbindung mit dieser Gruppe bleiben. Innerhalb dieser Gruppe kommt es dabei auch zum Informationsaustausch über Krankheitsfälle innerhalb der Gruppe. Die Samarita Solidargemeinschaft setzt für die Aufnahme ein erfolgreiches persönliches Aufnahmegespräch voraus. Über neue Mitglieder befindet somit ein Aufnahmebeirat.
 
Ein weiterer Unterschied betrifft das Recht auf Aufnahme in einer Solidargemeinschaft. Während das Recht auf Aufnahme in eine der herkömmlichen Krankenversicherungen in Deutschland gesetzlich geregelt ist, hängt die Aufnahme in eine der Solidargemeinschaften von einer individuellen Entscheidung ab. So verlangt beispielsweise die Solidago eine vorherige Aufnahme in eine regionale Gruppe und ihre Zustimmung. Das neue Mitglied soll dann auch in Zukunft weiter in Verbindung mit dieser Gruppe bleiben. Innerhalb dieser Gruppe kommt es dabei auch zum Informationsaustausch über Krankheitsfälle innerhalb der Gruppe. Die Samarita Solidargemeinschaft setzt für die Aufnahme ein erfolgreiches persönliches Aufnahmegespräch voraus. Über neue Mitglieder befindet somit ein Aufnahmebeirat.
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