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| ==Heilpraktiker und die Behandlung HIV-positiver Patienten== | | ==Heilpraktiker und die Behandlung HIV-positiver Patienten== |
− | Gelegentlich kann beobachtet werden, dass Heilpraktiker sich zutrauen, HIV-positive Patienten und sogar die als Folge dieser Infektion auftretenden Zustände und assoziierten Erkrankungen zu behandeln – bis hin zur zielgerichteten Therapie von AIDS. In Elmshorn (Schleswig-Holstein) planten beispielsweise Ende der achtziger jahre sogar Heilpraktiker um einen Heilpraktiker und "Koordinator" eines ''Arbeitskreise für Systemische Aidstherapie'' Dr. jur. Willy Blumenschein und eine Abschreibungs-Investmentfirma (Wert Invest) eine Art "Spezialklinik für Aids-Kranke" zu eröffnen, in der mit einer geheimen "Naturheilmittel"-Wundertherapie (''Carziviren'', siehe: [[Tumosteron]]) behandelt werden sollte. Zur rechtlichen Absicherung wollte man mit Ärzten zusammen arbeiten. Die Stadt Elmshorn lehnte jedoch das Projekt ab.<ref>DER SPIEGEL Heft 12/1987 [http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13522355.html Volltext]</ref> | + | Gelegentlich kann beobachtet werden, dass Heilpraktiker sich zutrauen, HIV-positive Patienten und sogar die als Folge dieser Infektion auftretenden Zustände und assoziierten Erkrankungen zu behandeln – bis hin zur zielgerichteten Therapie von AIDS. In Elmshorn (Schleswig-Holstein) planten beispielsweise Ende der achtziger Jahre der Heilpraktiker und "Koordinator" eines ''Arbeitskreise für Systemische Aidstherapie'' Dr. jur. Willy Blumenschein sowie eine Abschreibungs-Investmentfirma (Wert Invest) eine "Spezialklinik für Aids-Kranke" zu eröffnen, in der eine geheime "Naturheilmittel"-Wundertherapie (''Carziviren'', siehe: [[Tumosteron]]) angewandt werden sollte. Zur rechtlichen Absicherung wollte man mit Ärzten zusammenarbeiten. Die Stadt Elmshorn lehnte jedoch das Projekt ab.<ref>DER SPIEGEL Heft 12/1987 [http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13522355.html Volltext]</ref> |
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| Heilpraktikern ist es jedoch ausdrücklich nicht erlaubt, die HIV-Infektion selbst zu behandeln oder Heilversprechen abzugeben, eine HIV-Infektion bzw. AIDS heilen oder therapeutisch angehen zu können. Die Regelungen finden sich im [http://bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html Infektionsschutzgesetz] (IfSG, Paragraphen 7 und 24 IfSG). Auf Grund dieses Verbots verweigern auch Krankenkassen die Erstattung von HIV-Behandlungen durch Heilpraktiker. Verbotene Behandlungen sind gegebenenfalls geeignet, den gesamten Behandlungsvertrag mit dem Heilpraktiker als verbotenes Rechtsgeschäft gem § 134 BGB unwirksam zu machen. | | Heilpraktikern ist es jedoch ausdrücklich nicht erlaubt, die HIV-Infektion selbst zu behandeln oder Heilversprechen abzugeben, eine HIV-Infektion bzw. AIDS heilen oder therapeutisch angehen zu können. Die Regelungen finden sich im [http://bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html Infektionsschutzgesetz] (IfSG, Paragraphen 7 und 24 IfSG). Auf Grund dieses Verbots verweigern auch Krankenkassen die Erstattung von HIV-Behandlungen durch Heilpraktiker. Verbotene Behandlungen sind gegebenenfalls geeignet, den gesamten Behandlungsvertrag mit dem Heilpraktiker als verbotenes Rechtsgeschäft gem § 134 BGB unwirksam zu machen. |
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| Das gleiche gilt auch für weitere Krankheiten, insbesondere meldepflichtige Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Erkrankungen. | | Das gleiche gilt auch für weitere Krankheiten, insbesondere meldepflichtige Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Erkrankungen. |
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− | Die Therapie der HIV-Infektion ist alleine Ärzten vorbehalten (sogenanntes ''Ärzte-Privileg''). Heilpraktiker dürfen aber Erkrankungen behandeln, die unabhängig von einer Krankheit bestehen, die dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker unterliegt. Hierbei muss jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden.<ref>Quelle:Infektionskrankheiten und Infektionsschutzgesetz von Peter Georgi und Elvira Bierbach (2.Auflage S.254)</ref> Insofern ist es auch zu erklären, dass Heilpraktiker gelegentlich behaupten, HIV-positive Patienten zu behandeln. Sie berufen sich dabei auf die Ansicht, sie könnten auch Zustände und Krankheiten behandeln, die ursächlich mit der HIV-Infektion auftreten oder mit ihr assoziiert sind. | + | Die Therapie der HIV-Infektion ist alleine Ärzten vorbehalten (sogenanntes ''Ärzte-Privileg''). Heilpraktiker dürfen aber andere Erkrankungen behandeln, die unabhängig von einer Krankheit bestehen, die dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker unterliegt. Hierbei muss jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht eingehalten werden.<ref>Quelle:Infektionskrankheiten und Infektionsschutzgesetz von Peter Georgi und Elvira Bierbach (2.Auflage S.254)</ref> Insofern ist es auch zu erklären, dass Heilpraktiker gelegentlich behaupten, HIV-positive Patienten zu behandeln. Sie berufen sich dabei auf die Ansicht, sie könnten Zustände und Krankheiten behandeln, die ursächlich mit der HIV-Infektion auftreten oder mit ihr assoziiert sind. |
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− | Einige Heilpraktiker scheinen aber die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu verstehen, dass eine ''begleitende Behandlung'' einer ärztlich angeordneten Behandlung und unter der Angabe, diese nicht beeinflussen zu wollen, gesetzeskonform wäre. Wobei sie offenbar nicht selten davon ausgehen, dabei eine ursächlich wirksame Therapie anzuwenden, sogar bis hin zur Ansicht, der eigentlicher Therapeut der HIV-Infektion und assoziierter Zustände zu sein. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Empfehlungen in Heilpraktikerkreisen zu beobachten, tunlichst stets zu dokumentieren, eine bestehende HIV-Infektion bei HIV-Positiven ausdrücklich nicht behandeln zu wollen. Zitat aus einem Heilpraktikerforum: ''"Ich würde es also so handhaben bei Krankheit mit Behandlungsverbot dokumentieren, dass ich nicht selbige behandel sondern etwas anderes - so bin ich stets auf der sicheren Seite."'' | + | Einige Heilpraktiker scheinen die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu interpretieren, dass eine ''begleitende Behandlung'' einer ärztlich angeordneten Behandlung unter der Vorgabe, diese nicht beeinflussen zu wollen, gesetzeskonform wäre. Dabei gehen sie offenbar nicht selten davon aus, selbst eine tatsächlich wirksame Therapie anzuwenden, sogar bis hin zur Ansicht, der eigentlicher Therapeut der HIV-Infektion und assoziierter Zustände zu sein. Diese Beobachtung erklärt Empfehlungen in Heilpraktikerkreisen, bei Patienten mit HIV-Infektionen stets zu dokumentieren, dass keine Absicht bestehe, diese selbst zu behandeln. Zitat aus einem Heilpraktikerforum: ''"Ich würde es also so handhaben bei Krankheit mit Behandlungsverbot dokumentieren, dass ich nicht selbige behandel sondern etwas anderes - so bin ich stets auf der sicheren Seite."'' |
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− | Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, dass Heilpraktiker-Behandlungen von HIV-positiven Patienten voraussetzen, dass diese während der Behandlung eine kompetente Aufklärung durch einen Arzt erfahren und der Arzt kontinuierlich die Beratung des Patienten durchführt und über den Stand der Infektion beim Patienten informiert wird. Nach diesem Urteil des OLG Köln reiche es aber nicht aus, dass der Patient lediglich von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin beraten wird, weil dieser in der Regel nicht selbst Beratungen des Patienten vornimmt.<ref>Urteil OLG Köln, Aktenzeichen 5 U 30/03, 5 U 31/03</ref> | + | Das Oberlandesgericht Köln hatte entschieden, dass Heilpraktiker-Behandlungen von HIV-positiven Patienten nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass eine kompetente Aufklärung des Patienten durch einen Arzt sichergestellt ist. Der Arzt muss den Patienten kontinuierlich beraten und über den Stand der Infektion beim Patienten informiert werden. Nach diesem Urteil des OLG Köln reiche es nicht aus, dass der Patient lediglich von einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin beraten wird, zu dessen Aufgaben die Beratung von Patienten in der Regel nicht gehört.<ref>Urteil OLG Köln, Aktenzeichen 5 U 30/03, 5 U 31/03</ref> |
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| ==Heilpraktiker und Behandlungen von Krebskranken== | | ==Heilpraktiker und Behandlungen von Krebskranken== |