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:„Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch … hinsichtlich der Äußerung „Die verschroben antisemitische Weltsicht des Werner Rügemer“.
 
:„Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch … hinsichtlich der Äußerung „Die verschroben antisemitische Weltsicht des Werner Rügemer“.
 
:Denn es handelt sich aufgrund der kritischen Auseinandersetzung mit den Äußerungen des Klägers in seinen Artikeln und während seiner Führungen sowie der Nennung der untersuchten Quellen um eine aufgrund des insofern vorhandenen Sachbezugs nicht schmähende Meinungsäußerung … zumal diese hier streitgegenständliche Meinungsäußerung vor dem Hintergrund dessen, was in dem Artikel übrig bliebe, als zusammenfassende Schlussfolgerung zulässig wäre, selbst wenn alle angegriffenen Äußerungen unzulässig wären. Eingedenk des Umstandes jedoch, dass nach Auffassung der Kammer lediglich drei der inkriminierten Äußerungen von dem Kläger nicht hinzunehmen sind, verbleiben in dem gesamten Artikel ausreichend Anknüpfungspunkte (bspw. ''„Reicher Ranitzki“'' sowie der Abschnitt ''„Der Antisemitismus bei Rügemer anhand der Kriterien der Bundeszentrale für politische Bildung“''), welche die – sicherlich provokante – Äußerung der Beklagten zu tragen geeignet sind.“
 
:Denn es handelt sich aufgrund der kritischen Auseinandersetzung mit den Äußerungen des Klägers in seinen Artikeln und während seiner Führungen sowie der Nennung der untersuchten Quellen um eine aufgrund des insofern vorhandenen Sachbezugs nicht schmähende Meinungsäußerung … zumal diese hier streitgegenständliche Meinungsäußerung vor dem Hintergrund dessen, was in dem Artikel übrig bliebe, als zusammenfassende Schlussfolgerung zulässig wäre, selbst wenn alle angegriffenen Äußerungen unzulässig wären. Eingedenk des Umstandes jedoch, dass nach Auffassung der Kammer lediglich drei der inkriminierten Äußerungen von dem Kläger nicht hinzunehmen sind, verbleiben in dem gesamten Artikel ausreichend Anknüpfungspunkte (bspw. ''„Reicher Ranitzki“'' sowie der Abschnitt ''„Der Antisemitismus bei Rügemer anhand der Kriterien der Bundeszentrale für politische Bildung“''), welche die – sicherlich provokante – Äußerung der Beklagten zu tragen geeignet sind.“
:Quelle: Landgericht Köln    <ref>[https://www.psiram.com/de/images/2/2e/Urteil_R%C3%BCgemer_Stern_anonymisiert.pdf ''Anonymisiertes Urteil des Landgerichts Köln in der Rechtssache Rügemer versus Stern vom 28.9.2016'']</ref>
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:Quelle: Urteil des Landgerichts Köln in der Rechtssache Rügemer versus Stern vom 28.9.2016, AZ 28 S 3/16 131 C 87/15
    
Einen Artikel von Rügemer hatte Adriana Stern besonders heftig kritisiert: ''„Ein Besuch in der Kölner Synagoge - Wenn Kipa-Brüder die Woche der Brüderlichkeit feiern"''  <ref>[https://www.psiram.com/de/images/1/1b/Ein_Besuch_in_der_Kölner_Synagoge_-_Wenn_Kipa-Brüder_die_Woche_der_Brüderlichkeit_feiern_-_NRhZ-Online_-_Neue_Rheinische_Zeitung.pdf ''Werner Rügemer: "Ein Besuch in der Kölner Synagoge - Wenn Kipa-Brüder die Woche der Brüderlichkeit feiern"''] (am 8. Juli 2009 in der Neuen Rheinischen Zeitung veröffentlicht, inzwischen nur noch als Sicherungskopie verfügbar)</ref>  Diesen Beitrag ließ Rügemer kommentarlos offline schalten.
 
Einen Artikel von Rügemer hatte Adriana Stern besonders heftig kritisiert: ''„Ein Besuch in der Kölner Synagoge - Wenn Kipa-Brüder die Woche der Brüderlichkeit feiern"''  <ref>[https://www.psiram.com/de/images/1/1b/Ein_Besuch_in_der_Kölner_Synagoge_-_Wenn_Kipa-Brüder_die_Woche_der_Brüderlichkeit_feiern_-_NRhZ-Online_-_Neue_Rheinische_Zeitung.pdf ''Werner Rügemer: "Ein Besuch in der Kölner Synagoge - Wenn Kipa-Brüder die Woche der Brüderlichkeit feiern"''] (am 8. Juli 2009 in der Neuen Rheinischen Zeitung veröffentlicht, inzwischen nur noch als Sicherungskopie verfügbar)</ref>  Diesen Beitrag ließ Rügemer kommentarlos offline schalten.
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