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Laut eigenen Aussagen auf seiner Facebookseite lief gegen Köwing ein Strafverfahren wegen "Verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen", eine Straftat nach Paragraph 90b des Strafgesetzbuches, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__90b.html</ref> Die Verhandlung sollte am 3. Juni 2013 beim Amtsgericht Varel stattfinden. Anlass für das Verfahren war Köwing zufolge unter anderem eine Hausdurchsuchung am 31. Mai 2012.
 
Laut eigenen Aussagen auf seiner Facebookseite lief gegen Köwing ein Strafverfahren wegen "Verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen", eine Straftat nach Paragraph 90b des Strafgesetzbuches, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__90b.html</ref> Die Verhandlung sollte am 3. Juni 2013 beim Amtsgericht Varel stattfinden. Anlass für das Verfahren war Köwing zufolge unter anderem eine Hausdurchsuchung am 31. Mai 2012.
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Im Februar 2017 wurde Köwing vom Landgericht Oldenburg wegen Volksverhetzung zu 8 Monaten Haft verurteilt. Köwing hatte seiner Internetseite einen Text veröffentlicht hat, in dem der Holocaust geleugnet wird. Zwar soll der Holocaust nicht konkret in Frage gestellt werden, der Text als Ganzes soll das aber nahelegen. Da Köwing sich  sich von dem Inhalt nicht distanzierte, habe er sich den Inhalt zu eigen gemacht, urteilte das Gericht. Ein weiterer Vorwurf was das das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Da Köwing  einschlägig vorbestraft ist, konnte das Gericht keine günstige Sozialprognose als Vorbedingung für eine Bewährungsstrafe mehr stellen.<ref>http://www.nwzonline.de/varel/wegen-volksverhetzung-in-haft_a_31,2,1985617000.html</ref>
    
==Zitate==
 
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