Laut eigenen Aussagen auf seiner Facebookseite lief gegen Köwing ein Strafverfahren wegen "Verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen", eine Straftat nach Paragraph 90b des Strafgesetzbuches, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__90b.html</ref> Die Verhandlung sollte am 3. Juni 2013 beim Amtsgericht Varel stattfinden. Anlass für das Verfahren war Köwing zufolge unter anderem eine Hausdurchsuchung am 31. Mai 2012. | Laut eigenen Aussagen auf seiner Facebookseite lief gegen Köwing ein Strafverfahren wegen "Verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen", eine Straftat nach Paragraph 90b des Strafgesetzbuches, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__90b.html</ref> Die Verhandlung sollte am 3. Juni 2013 beim Amtsgericht Varel stattfinden. Anlass für das Verfahren war Köwing zufolge unter anderem eine Hausdurchsuchung am 31. Mai 2012. |