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Eine plausible Hypothese für eine Wirksamkeit solcher rein physikalischer Verfahren zur Wasserenthärtung existiert nicht, und veröffentlichte “wissenschaftliche” Experimente zur Wirksamkeit sind nicht reproduzierbar.
 
Eine plausible Hypothese für eine Wirksamkeit solcher rein physikalischer Verfahren zur Wasserenthärtung existiert nicht, und veröffentlichte “wissenschaftliche” Experimente zur Wirksamkeit sind nicht reproduzierbar.
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Das Landgericht Frankfurt stellt unter dem Az. 2/6 0 456/90 fest, dass; bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- einigen bedeutenden Herstellerfirmen untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Werbeanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen für physikalische Wasserbehandlungsgeräte mit der Angabe "die Lösung gegen Kalk und Rost"; und/oder "wir lösen Ihr Kalkproblem"; oder z. B. "physikalischer Kalkschutz, stoppt Kalkablagerungen oder verhindert Ablagerungen" oder hält "das Rohrnetz frei"; u. ä.. zu werben.
    
Die physikalische Wasserenthärtung hat nichts mit bewährten Methoden des passiven oder aktiven (kathodischen) Korrosionsschutz zur Verhinderung von Rost oder Korrosion zu tun.
 
Die physikalische Wasserenthärtung hat nichts mit bewährten Methoden des passiven oder aktiven (kathodischen) Korrosionsschutz zur Verhinderung von Rost oder Korrosion zu tun.
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