| Es stellt eine Verletzung von § 3 Nr. 1 HWG dar, sofern ein Arzt im Rahmen der Bewerbung einer Behandlung (hier: "manual-medizinische Behandlung") eine therapeutische Wirksamkeit für einen bestimmten pathologischen Zustand (hier: Kinder, die an dem sog. KISS/KIDD-Syndrom leiden u.a. Schreikinder, Kinder mit Drei-Monats-Koliken, Stillproblemen, Überstreckungen oder Kopfasymmetrien) in Aussicht stellt, ohne darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Wirksamkeit der Behandlung umstritten ist, sondern darüber hinaus auch streitig ist, ob und inwieweit überhaupt Behandlungsbedürftigkeit besteht. | | Es stellt eine Verletzung von § 3 Nr. 1 HWG dar, sofern ein Arzt im Rahmen der Bewerbung einer Behandlung (hier: "manual-medizinische Behandlung") eine therapeutische Wirksamkeit für einen bestimmten pathologischen Zustand (hier: Kinder, die an dem sog. KISS/KIDD-Syndrom leiden u.a. Schreikinder, Kinder mit Drei-Monats-Koliken, Stillproblemen, Überstreckungen oder Kopfasymmetrien) in Aussicht stellt, ohne darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Wirksamkeit der Behandlung umstritten ist, sondern darüber hinaus auch streitig ist, ob und inwieweit überhaupt Behandlungsbedürftigkeit besteht. |
| + | Die Werbung eines Arztes für ein durch ihn im Rahmen seiner Praxis angewendetes Verfahren der manuellen Therapie (hier: Chirotherapie) bei Symptomen, die er unter dem Oberbegriff KISS- bzw. KIDD-Syndrom zusammenfasst, mit Angaben über Heilwirkungen ist zur Irreführung geeignet, sofern der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Behauptungen nicht dartun kann. |