Die Bewerbung von als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenen "GingkoBiloba"-Kapseln mit den Behauptungen "Fitness für die grauen Zellen" resp. "Erhalt der kognitiven Funktion" ist als gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 13 I lit. a) HCV anzusehen, insbesondere, wenn die Werbeaussagen in einen gesundheitsbezogenen Kontext eingebettet sind.
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Zu den Bedingungen der HCV, die nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 V HCV zu beachten sind, gehört insbesondere Art. 5 HCV, wonach die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff auf den sich die Angaben beziehen, die beworbene positive physiologische Wirkung hat.
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Die Verwendung der streitgegenständlichen gesundheitbezogenen Angaben ist unzulässig, sofern es dem Verwender nicht gelingt, den erforderlichen wissenschaftlichen Nachweis der beworbenen Wirkungen zu erbringen.
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Der Werbende kann sich bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen. Eine Beweisführung durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht.
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==Kommentare==
Nun ist der gesamte Artikel in sich widersprüchlich. Vor allem das Kapitel "Fazit" muss raus bzw. gründlich entmistet werden.
Nun ist der gesamte Artikel in sich widersprüchlich. Vor allem das Kapitel "Fazit" muss raus bzw. gründlich entmistet werden.