Auch im Falle sogenannter "Botanicals" - unterstellt, dass Bach-Blütenprodukte dieser Produktgruppe zugehörig sind - ist von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des Art. 10 III HCV auszugehen. | Auch im Falle sogenannter "Botanicals" - unterstellt, dass Bach-Blütenprodukte dieser Produktgruppe zugehörig sind - ist von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des Art. 10 III HCV auszugehen. |