Das Inverkehrbringen eines Präparates als diätetisches Lebensmittel für besodnere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von grünem Star (Glaukom) verletzt §§ 1 IV a, 14 b S. 2 DiätV, sofern der Inverkehrbringer einen Wirksamkeitsnachweis nicht beizubringen vermag. | Das Inverkehrbringen eines Präparates als diätetisches Lebensmittel für besodnere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von grünem Star (Glaukom) verletzt §§ 1 IV a, 14 b S. 2 DiätV, sofern der Inverkehrbringer einen Wirksamkeitsnachweis nicht beizubringen vermag. |