Im März 1986 nahm Hamer seinen Wohnsitz in Köln. Ihm wurde am 8. April 1986 die ärztliche Zulassung (Approbation) entzogen. Das Amtsgericht Koblenz berief sich dabei auf Artikel 5 der Bundesärzteordnung (siehe Urteilsbegründug Az 9 K /215/87) sowie auf zwei psychiatrische Gutachten des Prof. B. Pflug der Uni Frankfurt vom 27. November 1985 und 12. Februar 1986. Der Widerruf der Approbation erfolgte laut Gerichtsbeschluss des angerufenen OVG, weil ''"[...] für den Entzug der Approbation ausschließlich die besondere Persönlichkeitsstruktur des Klägers (Hamer) und nicht ein Festhalten an der Theorie von der Eisernen Regel des Krebs gewesen sei [...]"'' Weiter heißt es: ''"[...] Maßgebend ist – dies sei im Hinblick auf den Inhalt der Berufungsschrift noch einmal betont – nicht, dass der Kläger „nicht unbestrittene naturwissenschaftliche Erkenntnisse“ anwendet und verbreitet, sondern mit welcher Grundeinstellung und wie er dies tut [...]"''. Zur selben Frage schrieb das Landesprüfungsamt Hessen am 10. August 2007 an Hamer: ''"[...] Sie aufgrund Ihrer wahnähnlichen Gewissheit, dass Ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse unantastbar seien, nicht mehr in der Lage waren, Ihr praktisches ärztliches Handeln an der Hinsicht in die ärztlichen Gegebenheiten auszurichten [...]"''. Der Entzug der Approbation ist in einem Zusammenhang mit Anzeigen zweier Ärzte zu sehen, die die skandalösen Zustände seiner privaten, als Pension angemeldeten ''Klinik'' in Katzenelnbogen mitbekamen und ihn wenige Monate vor dem Entzug der Approbation anzeigten (siehe dazu: [[GNM Dokumentation]]). | Im März 1986 nahm Hamer seinen Wohnsitz in Köln. Ihm wurde am 8. April 1986 die ärztliche Zulassung (Approbation) entzogen. Das Amtsgericht Koblenz berief sich dabei auf Artikel 5 der Bundesärzteordnung (siehe Urteilsbegründug Az 9 K /215/87) sowie auf zwei psychiatrische Gutachten des Prof. B. Pflug der Uni Frankfurt vom 27. November 1985 und 12. Februar 1986. Der Widerruf der Approbation erfolgte laut Gerichtsbeschluss des angerufenen OVG, weil ''"[...] für den Entzug der Approbation ausschließlich die besondere Persönlichkeitsstruktur des Klägers (Hamer) und nicht ein Festhalten an der Theorie von der Eisernen Regel des Krebs gewesen sei [...]"'' Weiter heißt es: ''"[...] Maßgebend ist – dies sei im Hinblick auf den Inhalt der Berufungsschrift noch einmal betont – nicht, dass der Kläger „nicht unbestrittene naturwissenschaftliche Erkenntnisse“ anwendet und verbreitet, sondern mit welcher Grundeinstellung und wie er dies tut [...]"''. Zur selben Frage schrieb das Landesprüfungsamt Hessen am 10. August 2007 an Hamer: ''"[...] Sie aufgrund Ihrer wahnähnlichen Gewissheit, dass Ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse unantastbar seien, nicht mehr in der Lage waren, Ihr praktisches ärztliches Handeln an der Hinsicht in die ärztlichen Gegebenheiten auszurichten [...]"''. Der Entzug der Approbation ist in einem Zusammenhang mit Anzeigen zweier Ärzte zu sehen, die die skandalösen Zustände seiner privaten, als Pension angemeldeten ''Klinik'' in Katzenelnbogen mitbekamen und ihn wenige Monate vor dem Entzug der Approbation anzeigten (siehe dazu: [[GNM Dokumentation]]). |