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Als '''Besondere Therapierichtungen''' bezeichnet im deutschen Arzneimittelrecht einige populäre [[Alternativmedizin|alternativmedizinische]] Methoden, denen ein Sonderstatus eingeräumt wird.  
 
Als '''Besondere Therapierichtungen''' bezeichnet im deutschen Arzneimittelrecht einige populäre [[Alternativmedizin|alternativmedizinische]] Methoden, denen ein Sonderstatus eingeräumt wird.  
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Dazu gehören per Definition [[Homöopathie]], [[Anthroposophische Medizin]] und allgemein die Pflanzenheilkunde (Phytotherapie). Spezielle Arzneimittel dieser Methodengruppe müssen ihre Wirksamkeit nicht wie konventionelle Atzneimittel in unabhängigen wissenschaftlichen Studien unter Beweis stellen, um von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet zu werden. Unter der Annahme eines sogenannten ''Wissenschaftspluralismus'' erfolgt ihre Beurteilung stattdessen im '''Binnenkonsens''' der Vertreter der jeweiligen Therapierichtung.  
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Dazu gehören per Definition [[Homöopathie]], [[Anthroposophische Medizin]] und allgemein die Pflanzenheilkunde (Phytotherapie). Spezielle Arzneimittel dieser Methodengruppe müssen ihre Wirksamkeit nicht wie konventionelle Atzneimittel in unabhängigen wissenschaftlichen Studien unter Beweis stellen, um von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet zu werden. Unter der Annahme eines sogenannten ''Wissenschaftspluralismus'' erfolgt ihre Beurteilung stattdessen im [[Binnenkonsens]] der Vertreter der jeweiligen Therapierichtung.  
    
So ist in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung („Arzneimittel-Richtlinien/AMR“) zu lesen: ''..Die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie ist nicht ausgeschlossen. Bei ihrer Verordnung ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen (§§ 2, 34 SGB V)...'' und ''..Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist..''
 
So ist in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung („Arzneimittel-Richtlinien/AMR“) zu lesen: ''..Die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie ist nicht ausgeschlossen. Bei ihrer Verordnung ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen (§§ 2, 34 SGB V)...'' und ''..Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist..''
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