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Der '''Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis''' (VPM, Liebling-Sekte, Zürcher Schule, "Mut zur Ethik", AQS Arbeitskreis für ein qualifiziertes Studium) war ein umstrittener Verein, dem vorgeworfen wurde, vereinsintern sektenähnliche und autoritäre Strukturen gefördert zu haben.
 
Der '''Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis''' (VPM, Liebling-Sekte, Zürcher Schule, "Mut zur Ethik", AQS Arbeitskreis für ein qualifiziertes Studium) war ein umstrittener Verein, dem vorgeworfen wurde, vereinsintern sektenähnliche und autoritäre Strukturen gefördert zu haben.
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Der Verein wurde 1986 in Zürich gegründet und 2002 aufgelöst. Die Grundlage der VPM-Ideologie war die Privat-Psychologie des Kaufmanns und Psychologie-Autodidakten Friedrich Liebling (25. Oktober 1893 - 28. Februar 1982), der 1955 die "Psychologische Lehr- und Beratungsstelle Zürich" gründete. Nach Lieblings Tod 1982 entbrannten Richtungskämpfe in der Schweiz. Mitte der 1980er Jahre wurde die Schweizer Psychologin und Vereinsgründerin [[Annemarie Buchholz-Kaiser]] (12. Oktober 1939 - 21. Mai 2014) fachliche Leiterin im VPM.  
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Der Verein wurde 1986 in Zürich gegründet und 2002 aufgelöst. Die Grundlage der VPM-Ideologie war die auf der Individualpsychologie aufbauende psychologische Schule des Kaufmanns und Psychologie-Autodidakten Friedrich Liebling (25. Oktober 1893 - 28. Februar 1982), der 1955 die "Psychologische Lehr- und Beratungsstelle Zürich" gründete. Nach Lieblings Tod 1982 entbrannten Richtungskämpfe in der Schweiz. Mitte der 1980er Jahre wurde die Schweizer Psychologin und Vereinsgründerin [[Annemarie Buchholz-Kaiser]] (12. Oktober 1939 - 21. Mai 2014) fachliche Leiterin im VPM.  
    
Der VPM gab die Zeitschrift [[Zeit-Fragen]] heraus, die bis heute als Print- sowie als Web-Projekt existiert.
 
Der VPM gab die Zeitschrift [[Zeit-Fragen]] heraus, die bis heute als Print- sowie als Web-Projekt existiert.
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==Rezeption und Kritik==
 
==Rezeption und Kritik==
In den Jahren 1992 bis 1993 erschienen innerhalb von 15 Monaten allein in der Schweizer Presse 2.727 kritische Artikel über den VPM. Fast jeder Artikel enthält einen Sektenvorwurf. Ehemalige Mitglieder beklagen autoritäre Strukturen und dass ein Abweichen von der "richtigen Meinung" nicht geduldet werde. Es gebe eine sehr klare Freund/Feind-Einteilung. Auch die Wissenschaftlichkeit der Methoden des Vereins wurde mehrfach in Frage gestellt. Mit dem Bundesgerichtsurteil von 1996 gegen die Fichierung von VPM-Mitgliedern durch die Erziehungsdirektion des Kantons Zürich kam die Kampagne größtenteils zum Erliegen.<ref>[http://www.servat.unibe.ch/dfr/c1122360.html Universität Bern: Bundesgerichtsurteil BGE 121-360 "VPM-Fichen" vom 28. November 1996: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich]</ref>
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In den Jahren 1992 bis 1993 erschienen innerhalb von 15 Monaten allein in der Schweizer Presse 2.727 kritische Artikel über den VPM. Fast jeder Artikel enthält einen Sektenvorwurf. Ehemalige Mitglieder beklagen autoritäre Strukturen; ein Abweichen von der "richtigen Meinung" werde nicht geduldet. Es gebe eine sehr klare Freund/Feind-Einteilung. Auch die Wissenschaftlichkeit der Methoden des Vereins wurde mehrfach in Frage gestellt. Mit dem Bundesgerichtsurteil von 1996 gegen die Erfassung von VPM-Mitgliedern durch die Erziehungsdirektion des Kantons Zürich kam die Kampagne größtenteils zum Erliegen.<ref>[http://www.servat.unibe.ch/dfr/c1122360.html Universität Bern: Bundesgerichtsurteil BGE 121-360 "VPM-Fichen" vom 28. November 1996: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich]</ref>
 
   
 
   
 
Der „Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.“ (BDP) gab 1994 folgende Pressemitteilung heraus:
 
Der „Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.“ (BDP) gab 1994 folgende Pressemitteilung heraus:
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1996 legte die Bundesregierung einen Entwurf für eine Informationsbroschüre vor, in dem unter anderem auch der VPM thematisiert wurde. Dagegen wehrte sich der Verein mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies diesen Antrag des VPM u. a. wie folgt ab:
 
1996 legte die Bundesregierung einen Entwurf für eine Informationsbroschüre vor, in dem unter anderem auch der VPM thematisiert wurde. Dagegen wehrte sich der Verein mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies diesen Antrag des VPM u. a. wie folgt ab:
 
   
 
   
:''„Vor dem Hintergrund der gesamten vorstehenden Ausführungen erweist sich auch die zusammenfassende Einschätzung in der geplanten Broschüre ..., „für den einzelnen besteh(e) die Gefahr, daß eine tiefe Abhängigkeit zu der Gruppe entsteht, der individuelle Lebenslauf den Gruppennormen und dem 'Gemeinschaftsgefühl' angepasst wird und so eine zunehmende Entfremdung zum bisherigen sozialen und persönlichen Umfeld entsteht", bei summarischer Prüfung als sachliches Werturteil, das auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht. Das oben näher beschriebene Konzept des VPM einer Steigerung des Gemeinschaftsgefühls, der Absolutheits- und Heilsanspruch sowie die subtilen Macht- und Kontrollmechanismen lassen die Warnung der Antragsgegnerin'' (gemeint ist hier die Bundesregierung)'', es bestehe die „Gefahr" der Gruppenanpassung und Abhängigkeit sowie der Entfremdung, als nicht unsachlich erscheinen. Eine solche Gefährdung kommt nicht nur für Mitglieder des VPM, sondern für alle in Betracht, die an den Aktivitäten des VPM und seiner Mitglieder teilnehmen. Hierzu zählen nicht nur (junge) Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche, die ebenfalls eine Zielgruppe des VPM sind.“''<ref>Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1996 (Az. 5 B 168/94), S. 18</ref>
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:''„Vor dem Hintergrund der gesamten vorstehenden Ausführungen erweist sich auch die zusammenfassende Einschätzung in der geplanten Broschüre ..., „für den einzelnen besteh(e) die Gefahr, daß eine tiefe Abhängigkeit zu der Gruppe entsteht, der individuelle Lebenslauf den Gruppennormen und dem 'Gemeinschaftsgefühl' angepasst wird und so eine zunehmende Entfremdung zum bisherigen sozialen und persönlichen Umfeld entsteht", bei summarischer Prüfung als sachliches Werturteil, das auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht. Das oben näher beschriebene Konzept des VPM einer Steigerung des Gemeinschaftsgefühls, der Absolutheits- und Heilsanspruch sowie die subtilen Macht- und Kontrollmechanismen lassen die Warnung der Antragsgegnerin'' [gemeint ist hier die Bundesregierung]'', es bestehe die „Gefahr" der Gruppenanpassung und Abhängigkeit sowie der Entfremdung, als nicht unsachlich erscheinen. Eine solche Gefährdung kommt nicht nur für Mitglieder des VPM, sondern für alle in Betracht, die an den Aktivitäten des VPM und seiner Mitglieder teilnehmen. Hierzu zählen nicht nur (junge) Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche, die ebenfalls eine Zielgruppe des VPM sind.“''<ref>Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1996 (Az. 5 B 168/94), S. 18</ref>
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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