− | Die Homöopathie gehört in Deutschland nach der Definition zu den [[Besondere Therapierichtungen|besonderen Therapierichtungen]] nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG). Im SGB ist unter anderem festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die homöopathische Behandlung erstatten dürfen. Das AMG sieht bei Homöopathika einen erleichterten Zugang zur Verkehrsfähigkeit als "Arzneimittel" vor, sofern eine Registrierung der Mittel erfolgt ist. An die Registrierung sind im Wesentlichen nur einfache hygienische Bedingungen geknüpft, nicht jedoch der sonst bei Arzneimitteln übliche und auch vom Patienten angenommene Wirksamkeitsnachweis. Anstelle des Wirksamkeitsnachweises wird von einer Kommission am Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entschieden, ob Mittel, Name und Darreichungsform homöopathischer Lehrmeinung entsprechen (sog. "Binnenkonsens"). Konkret heißt das, dass eine Kommission entscheidet, ob schlichte Zuckerkügelchen auch ganz ohne Wirkstoff sich "Arzneimittel" nennen und als Arzneimittel verkauft werden dürfen. | + | Die Homöopathie gehört in Deutschland nach der Definition zu den [[Besondere Therapierichtungen|besonderen Therapierichtungen]] nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG). Homöopathika sind – wie alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel – grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dennoch ist im deutschen SGB unter anderem festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die homöopathische Behandlung erstatten dürfen. Das AMG sieht bei Homöopathika einen erleichterten Zugang zur Verkehrsfähigkeit als "Arzneimittel" vor, sofern eine Registrierung der Mittel erfolgt ist. An die Registrierung sind im Wesentlichen nur einfache hygienische Bedingungen geknüpft, nicht jedoch der sonst bei Arzneimitteln übliche und auch vom Patienten angenommene Wirksamkeitsnachweis. Das bedeutet, daß ein Hersteller dieser Mittel nicht nachweisen muss, daß die Mittel wirksam sind. Anstelle des Wirksamkeitsnachweises wird von einer Kommission am Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entschieden, ob Mittel, Name und Darreichungsform homöopathischer Lehrmeinung entsprechen (sog. "Binnenkonsens"). Konkret heißt das, dass eine Kommission entscheidet, ob schlichte Zuckerkügelchen auch ganz ohne Wirkstoff sich "Arzneimittel" nennen und als Arzneimittel verkauft werden dürfen. |
| Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung und Bezeichnung von homöopathischen Mitteln und die bei ihrer Herstellung und Prüfung verwendeten Stoffe, Materialien und Methoden sind im [[HAB|homöopathischen Arzneibuch]], einem amtlichen Arzneibuch und Bestandteil des Deutschen Arzneibuches festgeschrieben. | | Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung und Bezeichnung von homöopathischen Mitteln und die bei ihrer Herstellung und Prüfung verwendeten Stoffe, Materialien und Methoden sind im [[HAB|homöopathischen Arzneibuch]], einem amtlichen Arzneibuch und Bestandteil des Deutschen Arzneibuches festgeschrieben. |