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Bei Bronchialasthma versagte die FRZM.<ref name='Peterson'> </ref> In den Studien von Engquist und Vibe-Hansen (1977) und Lafuente et al. (1993), die insgesamt 46 Patienten repräsentierten, hatte die für die Patienten verblindete Untersuchung keinen Einfluss auf die Schmerzempfindung. <ref name='Vibe'>Baerkgaard N, Vibe-Hansen H: Ureterstensanfald og zoneterapi. Ugeskr Laeger 143, 676-678, 1981</ref>
Bei Bronchialasthma versagte die FRZM (Petersen et al. 1992). In den Studien von Engquist und Vibe-Hansen (1977) und Lafuente et al. (1993), die insgesamt 46 Patienten repräsentierten, hatte die für die Patienten verblindete Untersuchung keinen Einfluss auf die Schmerzempfindung. <ref name='Peterson'> </ref>
      
Bei Baerkgaard und Vibe-Hansen (1981) hingegen waren Verbesserungen unter korrekter FRZM zu erkennen. In ihrer Studie fand sich in der Untersuchungsgruppe bei neun Patienten ein "verminderter Schmerz" (gemessen an der Zeit bis zur ersten Schmerzmitteleinnahme). In der "falsch" behandelten Kontrollgruppe hatten nur zwei Patienten eine weniger als eine Stunde dauernde Schmerzlinderung, während 18 weitere Kontrollpatienten keine Schmerzlinderung erfuhren. <ref name='Vibe'></ref> Allerdings betrug die Beobachtungszeit nur vier Stunden und die Verteilung der Erkrankungsschwere der Patienten zu Beginn ihrer Nierensteinkolik war nicht geklärt. Eventuell war der wahre Grund für das bessere Abschneiden korrekt FRZM-behandelter Patienten das überproportional häufigere Vorliegen kleinerer Harnleitersteine bei der Untersuchungsgruppe. Solche Harnleitersteine gehen schneller ab bzw. erzeugen kürzere und weniger heftige Koliken.
 
Bei Baerkgaard und Vibe-Hansen (1981) hingegen waren Verbesserungen unter korrekter FRZM zu erkennen. In ihrer Studie fand sich in der Untersuchungsgruppe bei neun Patienten ein "verminderter Schmerz" (gemessen an der Zeit bis zur ersten Schmerzmitteleinnahme). In der "falsch" behandelten Kontrollgruppe hatten nur zwei Patienten eine weniger als eine Stunde dauernde Schmerzlinderung, während 18 weitere Kontrollpatienten keine Schmerzlinderung erfuhren. <ref name='Vibe'></ref> Allerdings betrug die Beobachtungszeit nur vier Stunden und die Verteilung der Erkrankungsschwere der Patienten zu Beginn ihrer Nierensteinkolik war nicht geklärt. Eventuell war der wahre Grund für das bessere Abschneiden korrekt FRZM-behandelter Patienten das überproportional häufigere Vorliegen kleinerer Harnleitersteine bei der Untersuchungsgruppe. Solche Harnleitersteine gehen schneller ab bzw. erzeugen kürzere und weniger heftige Koliken.
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Im privaten Bereich wird die FRZM als Heil- und Hilfsmittel angepriesen. Die FRZM ist eine Ausübung der Heilkunde und bedingt folglich bei gewerbsmäßiger Ausübung eine Zulassung als Heilpraktiker. Mit der Frage, ob Fußreflexzonenmassage unter das Heilpraktikergesetz fällt, befasste sich das Oberverwaltungsgerichtes Koblenz bereits 1988 (Urteil vom 8.11.1988, Aktenzeichen 6 A 21/88). Dieses steht auf dem Standpunkt, dass Fußreflexzonenmassage eine gezielte Behandlungsmethode zur Linderung bzw. Heilung von Beschwerden, ja sogar von Krankheiten darstellt. Anerkanntermaßen, so das Gericht, gehe die Fußreflexzonenmassage von einer Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen zugeordneten Organen oder Körperteilen aus. Aufgrund dieser Zuordnung solle durch Massieren eines bestimmten Punktes am Fuß auf ein an anderer Stelle des Körpers vorhandenes Leiden, welches nicht selten organischer Art sei, eingewirkt werden. Hieraus werde deutlich, dass die somit der Fußreflexzonenmassage notwendigerweise vorangehende diagnostische Tätigkeit typisch ärztlich sei und ärztliches Fachwissen voraussetze.<ref>Freie und Hansestadt Hamburg [http://www.heilpraktikergesetz.de/fussreflex.html Antwort auf eine Anfrage zur Erlaubnispflicht der Fußreflexzonenmassage]</ref>
 
Im privaten Bereich wird die FRZM als Heil- und Hilfsmittel angepriesen. Die FRZM ist eine Ausübung der Heilkunde und bedingt folglich bei gewerbsmäßiger Ausübung eine Zulassung als Heilpraktiker. Mit der Frage, ob Fußreflexzonenmassage unter das Heilpraktikergesetz fällt, befasste sich das Oberverwaltungsgerichtes Koblenz bereits 1988 (Urteil vom 8.11.1988, Aktenzeichen 6 A 21/88). Dieses steht auf dem Standpunkt, dass Fußreflexzonenmassage eine gezielte Behandlungsmethode zur Linderung bzw. Heilung von Beschwerden, ja sogar von Krankheiten darstellt. Anerkanntermaßen, so das Gericht, gehe die Fußreflexzonenmassage von einer Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen zugeordneten Organen oder Körperteilen aus. Aufgrund dieser Zuordnung solle durch Massieren eines bestimmten Punktes am Fuß auf ein an anderer Stelle des Körpers vorhandenes Leiden, welches nicht selten organischer Art sei, eingewirkt werden. Hieraus werde deutlich, dass die somit der Fußreflexzonenmassage notwendigerweise vorangehende diagnostische Tätigkeit typisch ärztlich sei und ärztliches Fachwissen voraussetze.<ref>Freie und Hansestadt Hamburg [http://www.heilpraktikergesetz.de/fussreflex.html Antwort auf eine Anfrage zur Erlaubnispflicht der Fußreflexzonenmassage]</ref>
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Auch das Verwaltungsgericht Oldenburg stufte die Fußreflexzonenmassage als "Heilbehandlung" ein und zwar u.a. wegen möglicher Kontraindikationen bei akuten Krankheiten (Urteil vom 25.9.1995, Aktenzeichen 7 B 3587/96). Ebenso ging das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2000, Aktenzeichen 1 K 13/96) im Kontext davon aus, dass eigenverantwortlich ausgeübte Fußreflexzonenmassage eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung darstelle und damit eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraussetze. Wer nicht Arzt oder im Besitz einer Heilpraktiker-Erlaubnis ist, mache sich bei der gewerbsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit strafbar.<ref>Dr. Ernst Boxberg, Rechtsanwalt (München): [http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=119077&spid=1296&spk=10&sfk=41 Die Rechtsgrundlage für selbständiges therapeutisches Handeln]</ref>
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Auch das Verwaltungsgericht Oldenburg stufte die Fußreflexzonenmassage als "Heilbehandlung" ein und zwar u.a. wegen möglicher Kontraindikationen bei akuten Krankheiten (Urteil vom 25.9.1995, Aktenzeichen 7 B 3587/96). Ebenso ging das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2000, Aktenzeichen 1 K 13/96) im Kontext davon aus, dass eigenverantwortlich ausgeübte Fußreflexzonenmassage eine erlaubnispflichtige Heilbehandlung darstelle und damit eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraussetze. Wer nicht Arzt oder im Besitz einer Heilpraktiker-Erlaubnis ist, mache sich bei der gewerbsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit strafbar.<ref>Dr. Ernst Boxberg, Rechtsanwalt: [http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=119077&spid=1296&spk=10&sfk=41</ref>
    
==Weblinks==
 
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