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| ''".. Inhalt und Qualität der Leistung werden durch den zugesagten Einsatz magischer Kräfte bestimmt.'' [...] ''Objektiv unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann. Insbesondere ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet, mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen - zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen - auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, weil solche Kräfte nicht existieren. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Verpflichtung, die darauf hinausläuft, auf astrologischer Grundlage - dem Stand der Sterne - zu beraten und Weisungen für die Zukunft zu erteilen."'' | | ''".. Inhalt und Qualität der Leistung werden durch den zugesagten Einsatz magischer Kräfte bestimmt.'' [...] ''Objektiv unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann. Insbesondere ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet, mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen - zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen - auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, weil solche Kräfte nicht existieren. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Verpflichtung, die darauf hinausläuft, auf astrologischer Grundlage - dem Stand der Sterne - zu beraten und Weisungen für die Zukunft zu erteilen."'' |
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− | Neben diesem Urteil liegen weitere Urteile zu dieser Frage einer "unmöglichen Leistung" vor, etwa aus dem Jahre 1953 zur Astrologie<ref>OLG Düsseldorf NJW 1953, 1553</ref> und zu einer "Psychographologin": ''„Ein Vertrag, mit dem sich eine Wahrsagerin ("Psychographologin") verpflichtet, gegen Entgelt die vom anderen Vertragsteil bei ihr vorausgesetzten übersinnlichen Kräfte zu dessen Vorteil einzusetzen, ist wegen offenbarer Unmöglichkeit ungültig und nichtig.“<ref>OGH, 5.8.1959, 1 Ob 192/59.</ref> Zur "Unmöglichkeit der Leistung, § 275 BGB (Deutschland), ein Kommentar aus dem "Palandt" zum § 275 BGB: | + | Neben diesem Urteil liegen weitere Urteile zu dieser Frage einer "unmöglichen Leistung" vor, etwa aus dem Jahre 1953 zur Astrologie<ref>OLG Düsseldorf NJW 1953, 1553</ref> und zu einer "Psychographologin": |
| + | :''"Ein Vertrag, mit dem sich eine Wahrsagerin ("Psychographologin") verpflichtet, gegen Entgelt die vom anderen Vertragsteil bei ihr vorausgesetzten übersinnlichen Kräfte zu dessen Vorteil einzusetzen, ist wegen offenbarer Unmöglichkeit ungültig und nichtig."''<ref>OGH, 5.8.1959, 1 Ob 192/59.</ref> <br> |
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| + | Zur "Unmöglichkeit der Leistung", § 275 BGB (Deutschland), ein Kommentar aus dem "Palandt" zum § 275 BGB: |
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| ''"... 3. Objektive Unmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn die Leistung von niemandem ... erbracht werden kann. Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. a) Naturgesetzliche Unmöglichkeitkeit. Die Leistung ist unmöglich, wenn sie nach Naturgesetz oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann.."''. | | ''"... 3. Objektive Unmöglichkeit. Sie liegt vor, wenn die Leistung von niemandem ... erbracht werden kann. Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit genereller Unerfüllbarkeit. a) Naturgesetzliche Unmöglichkeitkeit. Die Leistung ist unmöglich, wenn sie nach Naturgesetz oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann.."''. |