Die Tatsache, dass es sich bei CM3-Kapseln nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Medizinprodukt handelt, entbindet nach Ansicht des LG Köln (Az 31 O 510/00 vom 9. November 2000) nicht von der Verpflichtung, sich bei der Bewerbung des Produkts an das Heilmittelwerbegesetz zu halten. Werbungen mit Patientengeschichten, klinischen Studien oder Vorher-Nachher-Vergleichen sind außerhalb der Fachkreise unzulässig. Entsprechende Werbeaussagen wurden dem Anbieter untersagt. | Die Tatsache, dass es sich bei CM3-Kapseln nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Medizinprodukt handelt, entbindet nach Ansicht des LG Köln (Az 31 O 510/00 vom 9. November 2000) nicht von der Verpflichtung, sich bei der Bewerbung des Produkts an das Heilmittelwerbegesetz zu halten. Werbungen mit Patientengeschichten, klinischen Studien oder Vorher-Nachher-Vergleichen sind außerhalb der Fachkreise unzulässig. Entsprechende Werbeaussagen wurden dem Anbieter untersagt. |