:"''Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des VÅlkerrechts zu werten, wenn die Person oder die Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausÄbt und die UmstÉnde die AusÄbung dieser Befugnisse erfordern.''" | :"''Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des VÅlkerrechts zu werten, wenn die Person oder die Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausÄbt und die UmstÉnde die AusÄbung dieser Befugnisse erfordern.''" |