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Im dem Verfahren 4 R 1/06f urteilte das Oberlandesgericht Wien am 17. August 2006, dass die Bezeichnung ''"aus dem Esoterik-Milieu stammender, parawissenschaftlicher Unfug"'' für Granderwasser sachlich begründet ist, ebenso wie der Vorwurf, dass ''"Menschen, die an gefährlichen Krankheiten wie etwa Borreliose oder Krebs leiden, möglicherweise leichtgläubig auf dringend notwendige medizinische Behandlung verzichten und auf die Wirkung des Wunderwassers vertrauen"''. Betrug dürfe man dem Unternehmen jedoch nicht unterstellen, befand das Gericht, da Käufer ein Rücktrittsrecht hätten.<ref>http://homepage.univie.ac.at/erich.eder/wasser/</ref>
 
Im dem Verfahren 4 R 1/06f urteilte das Oberlandesgericht Wien am 17. August 2006, dass die Bezeichnung ''"aus dem Esoterik-Milieu stammender, parawissenschaftlicher Unfug"'' für Granderwasser sachlich begründet ist, ebenso wie der Vorwurf, dass ''"Menschen, die an gefährlichen Krankheiten wie etwa Borreliose oder Krebs leiden, möglicherweise leichtgläubig auf dringend notwendige medizinische Behandlung verzichten und auf die Wirkung des Wunderwassers vertrauen"''. Betrug dürfe man dem Unternehmen jedoch nicht unterstellen, befand das Gericht, da Käufer ein Rücktrittsrecht hätten.<ref>http://homepage.univie.ac.at/erich.eder/wasser/</ref>
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[[image:Grander-aufgeschnitten.jpg|thumb|270px|Aufgeschnittener Grander-Wasserbeleber älterer Bauart. In der Mitte die Bohrung für den Wasserdurchfluss, außen vier mit Granderwasser bzw. "Informationswasser" gefüllte Kammern]]
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[[image:Grander-aufgeschnitten.jpg|thumb|400px|Aufgeschnittener Grander-Wasserbeleber älterer Bauart. In der Mitte die Bohrung für den Wasserdurchfluss, außen vier mit Granderwasser bzw. "Informationswasser" gefüllte Kammern]]
 
In der Schweiz ist es seit 1999 verboten, mit einer therapeutischen Wirkung des Wassers zu werben. Wasser gilt auch in Deutschland als Lebensmittel und darf nach dem [[LFGB|LFGB-Gesetz]] (Lebensmittel- und Futtergesetzbuch) nicht mit unbelegten gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. Im Jahr 2005 wurde in Neuseeland die Vertriebsfirma für Grander-Wasser zu einer Strafe und Schadenersatz von umgerechnet 72.000 € verurteilt. Die Richterin im Verfahren bezeichnete die entsprechenden Produkte als Quacksalberei und Pseudowissenschaft.<ref>http://www.comcom.govt.nz/MediaCentre/MediaReleases/200506/livingwaterquackeryresultsin136000.aspx</ref> Auf der Website Granders sind mittlerweile alle Behauptungen, die eine therapeutische Wirkung des Wassers versprechen, entfernt worden.
 
In der Schweiz ist es seit 1999 verboten, mit einer therapeutischen Wirkung des Wassers zu werben. Wasser gilt auch in Deutschland als Lebensmittel und darf nach dem [[LFGB|LFGB-Gesetz]] (Lebensmittel- und Futtergesetzbuch) nicht mit unbelegten gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden. Im Jahr 2005 wurde in Neuseeland die Vertriebsfirma für Grander-Wasser zu einer Strafe und Schadenersatz von umgerechnet 72.000 € verurteilt. Die Richterin im Verfahren bezeichnete die entsprechenden Produkte als Quacksalberei und Pseudowissenschaft.<ref>http://www.comcom.govt.nz/MediaCentre/MediaReleases/200506/livingwaterquackeryresultsin136000.aspx</ref> Auf der Website Granders sind mittlerweile alle Behauptungen, die eine therapeutische Wirkung des Wassers versprechen, entfernt worden.
  
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