− | :''Die Vergabepraxis von Stimulanzien und Neuroleptika an Kinder und Jugendliche bedarf einer standesrechtlichen und kassenarztrechtlichen Regelung und Überwachung, die überprüfbaren wissenschaftlichen Kriterien entspricht. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes muss insoweit eingeschränkt werden, da ihr hier Kinder und Jugendliche gegenüberstehen, die altersbedingt nur begrenzt einsichts- und einwilligungsfähig :sind, und Eltern, die in einer angespannten Situation nicht immer unbefangen und neutral im Interesse ihres Kindes entscheiden und einwilligen können. Es sollte auch geprüft werden, ob für die medikamentöse „Ruhigstellung“ von Kindern und Jugendlichen zum Beispiel eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung als Korrektiv gefordert werden könnte, analog zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung, die für die medikamentöse Sedierung z.B.dementer alter Menschen im Pflegeheim erforderlich ist, wenn diese einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme gleichkommt.'' | + | :''Die Vergabepraxis von Stimulanzien und Neuroleptika an Kinder und Jugendliche bedarf einer standesrechtlichen und kassenarztrechtlichen Regelung und Überwachung, die überprüfbaren wissenschaftlichen Kriterien entspricht. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes muss insoweit eingeschränkt werden, da ihr hier Kinder und Jugendliche gegenüberstehen, die altersbedingt nur begrenzt einsichts- und einwilligungsfähig sind, und Eltern, die in einer angespannten Situation nicht immer unbefangen und neutral im Interesse ihres Kindes entscheiden und einwilligen können. Es sollte auch geprüft werden, ob für die medikamentöse „Ruhigstellung“ von Kindern und Jugendlichen zum Beispiel eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung als Korrektiv gefordert werden könnte, analog zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung, die für die medikamentöse Sedierung z.B.dementer alter Menschen im Pflegeheim erforderlich ist, wenn diese einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme gleichkommt.'' |