Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 16. Februar 2000 (Az. 1 BvR 420/97), dass die strittigen Vorschriften der vom Bund erlassenen Frischzellenverordnung nichtig seien, weil der Erlass der Verordnung nicht rechtmäßig gewesen sei. Es stünde nicht der Bundesregierung, sondern vielmehr den Regierungen der einzelnen deutschen Bundesländer zu, im Rahmen ihrer rechtlichen Kompetenz ('Medizin ist Ländersache') ein Verbot der Frischzellentherapie auszusprechen. Der Bund sei über das Arzneimittelgesetz lediglich in der Lage, die Zulassung von Fertigarzneimitteln zu regulieren. Da es sich bei den einzeln zubereiteten Frischzellenprodukten, die an den Kliniken der klagenden Ärzte individuell hergestellt und eingesetzt würden, aber nicht um Fertigarzneimittel handele, liege ein Verbot der Therapie bzw. ein Verbot der dafür notwendigen Herstellung außerhalb der Regulationskompetenz der Bundesregierung. | Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied am 16. Februar 2000 (Az. 1 BvR 420/97), dass die strittigen Vorschriften der vom Bund erlassenen Frischzellenverordnung nichtig seien, weil der Erlass der Verordnung nicht rechtmäßig gewesen sei. Es stünde nicht der Bundesregierung, sondern vielmehr den Regierungen der einzelnen deutschen Bundesländer zu, im Rahmen ihrer rechtlichen Kompetenz ('Medizin ist Ländersache') ein Verbot der Frischzellentherapie auszusprechen. Der Bund sei über das Arzneimittelgesetz lediglich in der Lage, die Zulassung von Fertigarzneimitteln zu regulieren. Da es sich bei den einzeln zubereiteten Frischzellenprodukten, die an den Kliniken der klagenden Ärzte individuell hergestellt und eingesetzt würden, aber nicht um Fertigarzneimittel handele, liege ein Verbot der Therapie bzw. ein Verbot der dafür notwendigen Herstellung außerhalb der Regulationskompetenz der Bundesregierung. |