:''"Mittel, deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist, sind daher gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO regelmäßig nicht beihilfefähig."''<ref>http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2993</ref> | :''"Mittel, deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist, sind daher gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO regelmäßig nicht beihilfefähig."''<ref>http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2993</ref> |