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Die in den einzelnen Mitteln genannten Konzentrationen von einzelnen Toxinen und Giften sind sehr gering und liegen ungefähr im Bereich der untersten [[Homöopathie|homöopathischen]] [[Potenzierung|Potenzen]]. Die Anbieter verstehen ihre Therapie aber ausdrücklich nicht als eine Variante der Homöopathie. Ähnliche Annahmen zu positiven Wirkungen von eigentlich schädlichen Substanzen oder schädlichen Einflüssen anderer Art (etwa ionisierende Strahlung) finden sich im Prinzip der [[Hormesis]] (zum Beispiel [[Radon-Balneologie]]), auf die sich die Horvi-Enzymatiker aber ebenfalls nicht beziehen.
 
Die in den einzelnen Mitteln genannten Konzentrationen von einzelnen Toxinen und Giften sind sehr gering und liegen ungefähr im Bereich der untersten [[Homöopathie|homöopathischen]] [[Potenzierung|Potenzen]]. Die Anbieter verstehen ihre Therapie aber ausdrücklich nicht als eine Variante der Homöopathie. Ähnliche Annahmen zu positiven Wirkungen von eigentlich schädlichen Substanzen oder schädlichen Einflüssen anderer Art (etwa ionisierende Strahlung) finden sich im Prinzip der [[Hormesis]] (zum Beispiel [[Radon-Balneologie]]), auf die sich die Horvi-Enzymatiker aber ebenfalls nicht beziehen.
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Die Horvi-Enzym-Therapie war auch Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung. Ein Patient klagte, weil er sich Horvi-Enzym C300 von der Beihilfe erstatten lassen wollte, da ihm ein Arzt das C300-potenzierte Mittel (Verdünnung 1:100 hoch 300) zur vermeintlichen Krebsbehandlung verschrieben hatte. Das Gericht entschied:
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Die Horvi-Enzym-Therapie war auch Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung. Ein Patient klagte vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis, weil er sich Horvi-Enzym C300 von der Beihilfe erstatten lassen wollte, da ihm ein Arzt das C300-potenzierte Mittel (Verdünnung 1:100 hoch 300) zur vermeintlichen Krebsbehandlung verschrieben hatte. Das Gericht entschied 2010 (VG Saarlouis Urteil vom 9.9.2010, 3 K 573/09):
 
:''"Mittel, deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist, sind daher gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO regelmäßig nicht beihilfefähig."''<ref>http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2993</ref>
 
:''"Mittel, deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist, sind daher gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien zu § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO regelmäßig nicht beihilfefähig."''<ref>http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2993</ref>
  
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