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Gläubige, die mit der Priesterbruderschaft sympathisieren, sind katholische Gläubige, es sei denn, sie sehen in dieser die einzig wahre Kirche und machen dies im äußeren Bereich sichtbar (s. genauer im folgenden).
 
Gläubige, die mit der Priesterbruderschaft sympathisieren, sind katholische Gläubige, es sei denn, sie sehen in dieser die einzig wahre Kirche und machen dies im äußeren Bereich sichtbar (s. genauer im folgenden).
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Die Bruderschaft bestreitet den Eintritt der Exkommunikation aufgrund der kirchlichen Notlage.<ref>Nach can. 1323, 4° oder 7° oder 1324, §1, 8° und §3, wonach jemand, der aufgrund einer Notlage handelt (1323, 4°), selbst wenn diese nur subjektiv wahrgenommen wird, also objektiv gar nicht vorliegt (7°) und selbst wenn dieser Irrtum verschuldet ist (1324, §1, 8°), keine Tatstrafe trifft (§3). Vgl. ausführlich R. Kaschewsky: Zur Frage der Bischofsweihen ohne päpstlichen Auftrag, in: Una Voce Korrespondenz 2/1988, 86-91</ref> Die innerhalb der Bruderschaft geweihten Priester sind gültig geweiht, gelten jedoch wegen des Mangels einer gültigen [[Inkardination]] als suspendiert. Die FSSPX hingegen ist der Ansicht ähnlich einer Ordensgemeinschaft in die eigene Priestergemeinschaft inkardinieren zu können, nachdem die FSSPX von Kardinal Antoniutti († 1974), dem Präfekten der römischen Kongregation für die Religiosen, einen Indult dazu erhalten hatte.
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Die Bruderschaft bestreitet den Eintritt der Exkommunikation aufgrund der kirchlichen Notlage.<ref>Nach can. 1323, 4° oder 7° oder 1324, §1, 8° und §3, wonach jemand, der aufgrund einer Notlage handelt (1323, 4°), selbst wenn diese nur subjektiv wahrgenommen wird, also objektiv gar nicht vorliegt (7°) und selbst wenn dieser Irrtum verschuldet ist (1324, §1, 8°), keine Tatstrafe trifft (§3). Vgl. ausführlich R. Kaschewsky: Zur Frage der Bischofsweihen ohne päpstlichen Auftrag, in: Una Voce Korrespondenz 2/1988, 86-91</ref> Die innerhalb der Bruderschaft geweihten Priester sind gültig geweiht, gelten jedoch wegen des Mangels einer gültigen Inkardination als suspendiert. Die FSSPX hingegen ist der Ansicht ähnlich einer Ordensgemeinschaft in die eigene Priestergemeinschaft inkardinieren zu können, nachdem die FSSPX von Kardinal Antoniutti († 1974), dem Präfekten der römischen Kongregation für die Religiosen, einen Indult dazu erhalten hatte.
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Der Heilige Stuhl sieht die Messfeiern der Bruderschaft als gültig an, rät aber vom ihrem Besuch ab. Auf eine schriftliche Anfrage antwortete Msgr. Camille Perl, damaliger Sekretär der päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“, zunächst (Sept. 1995), es sei als moralisch unerlaubt (''morally illicit'') zu betrachten, die Messen der Bruderschaft zu besuchen.<ref>[http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM Commission Ecclesia Dei: STATUS OF SOCIETY OF ST PIUS X MASSES (September 1995)]</ref> Später (Brief v. 27. Sept. 2002 bzw. Bestätigungsschreiben v. 18. Jan. 2003) sprach derselbe Msgr. Perl nur noch davon, dass die Messen rechtlich unerlaubt („illicit i. e., contrary to the law“) seien und es keine Sünde sei, daran teilzunehmen „[i]f your intention is simply to participate in a Mass according to the 1962 Missal for the sake of devotion“, wenngleich, wie bereits früher dargelegt, der Besuch von FSSPX-Messen nicht empfohlen werden könne. Auf die Frage, ob ein Katholik mit dem Besuch einer FSSPX-Messe die [[Sonntagsgebot|Sonntagspflicht]] erfüllen könne, antwortet er, dies sei im eigentlichen Sinne (''in the strict sense'') möglich. Die Frage, ob eine Spende bei der Kollekte eine Sünde sei, verneinte er und antwortete, eine moderate Spende erscheine vertretbar.<ref>unavoce.org: [http://www.unavoce.org/articles/2003/perl-011803.htm ''Letter by Msgr. Camille Perl Regarding Society of St. Pius X Masses'']</ref>
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Der Heilige Stuhl sieht die Messfeiern der Bruderschaft als gültig an, rät aber vom ihrem Besuch ab. Auf eine schriftliche Anfrage antwortete Msgr. Camille Perl, damaliger Sekretär der päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“, zunächst (Sept. 1995), es sei als moralisch unerlaubt (''morally illicit'') zu betrachten, die Messen der Bruderschaft zu besuchen.<ref>[http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM Commission Ecclesia Dei: STATUS OF SOCIETY OF ST PIUS X MASSES (September 1995)]</ref> Später (Brief v. 27. Sept. 2002 bzw. Bestätigungsschreiben v. 18. Jan. 2003) sprach derselbe Msgr. Perl nur noch davon, dass die Messen rechtlich unerlaubt („illicit i. e., contrary to the law“) seien und es keine Sünde sei, daran teilzunehmen „[i]f your intention is simply to participate in a Mass according to the 1962 Missal for the sake of devotion“, wenngleich, wie bereits früher dargelegt, der Besuch von FSSPX-Messen nicht empfohlen werden könne. Auf die Frage, ob ein Katholik mit dem Besuch einer FSSPX-Messe die Sonntagspflicht erfüllen könne, antwortet er, dies sei im eigentlichen Sinne (''in the strict sense'') möglich. Die Frage, ob eine Spende bei der Kollekte eine Sünde sei, verneinte er und antwortete, eine moderate Spende erscheine vertretbar.<ref>unavoce.org: [http://www.unavoce.org/articles/2003/perl-011803.htm ''Letter by Msgr. Camille Perl Regarding Society of St. Pius X Masses'']</ref>
    
Gläubige, die an einer Messfeier von Priestern der FSSPX teilnehmen, ziehen sich keine Kirchenstrafe zu. „Nur Gläubige, die in der Priesterbruderschaft St. Pius X. die einzig wahre Kirche sehen und dies im äußeren Bereich sichtbar machen, ziehen sich die Exkommunikation zu“.<ref>Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg, Erzb. Ordinariat, 10. Mai 2006, Prot.Nr. 579/06</ref>
 
Gläubige, die an einer Messfeier von Priestern der FSSPX teilnehmen, ziehen sich keine Kirchenstrafe zu. „Nur Gläubige, die in der Priesterbruderschaft St. Pius X. die einzig wahre Kirche sehen und dies im äußeren Bereich sichtbar machen, ziehen sich die Exkommunikation zu“.<ref>Verordnungsblatt der Erzdiözese Salzburg, Erzb. Ordinariat, 10. Mai 2006, Prot.Nr. 579/06</ref>
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Fraglich ist, inwieweit bei der FSSPX vorgenommene Trauungen gültig sind. Nach Can. 1108 Codex Iuris Canonici (CIC) gilt nämlich, dass nur jene Ehen gültig sind, die unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons geschlossen werden. Nach Can. 1160 CIC müssten deshalb durch die FSSPX geschlossene Ehen, um aus Sicht der römisch-katholischen Kirche Gültigkeit zu erlangen, von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden. Als sich die „[[Apostolische Personaladminstration St. Johannes Maria Vianney|Bruderschaft des hl. Johannes Maria Vianney]]“ (eine zuvor mit der FSSPX theologisch eng verbundene Priesterbruderschaft in Campos, Brasilien) mit dem Papst aussöhnte, wurden die innerhalb der Bruderschaft geschlossenen Ehen allerdings ohne eine erneute Eheschließung anerkannt (allerdings ''ad cautelam'' saniert?). Die Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons ist nach dem Kirchenrecht entbehrlich, wenn eine solche Person nicht ohne schweren Nachteil herbeigeholt oder angegangen werden kann (can. 1116). Auch ersetzt, wie bei Beichte und Firmung, die Kirche nach can. 144 bei Zweifelsfällen oder allg. Irrtum (siehe unten zur Beichte) die fehlende Jurisdiktion/facultas („Ecclesia supplet“). Eheschließungen bei der FSSPX, bei denen mindestens eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sind gültig.<ref> Vgl. a. Antwortschreiben Msgr. Camille Perls (Ecclesia Dei) vom 23. Mai 2008 auf eine Anfrage von Brian Mershon, veröffentlicht bei http://www.wdtprs.com am 5. Juli 2008, teilveröffentlicht auch unter http://www.summorumpontificum.net/search?updated-max=2008-07-10T10%3A00%3A00-04%3A00&max-results=20, in dem Msgr. Perl die Eheschließungen und Beichten bei der Priesterbruderschaft zunächst wegen Fehlens der Fakultäten als ungültig erklärt, dann aber einräumt, sie könnten etwa aufgrund von c. 144 CIC dennoch gültig sein.</ref> In der Praxis wird jedoch häufig auch durch die FSSPX eine Delegation des Ortspfarrers eingeholt, sodass sich dieses kirchenrechtliche Problem nicht stellt.
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Fraglich ist, inwieweit bei der FSSPX vorgenommene Trauungen gültig sind. Nach Can. 1108 Codex Iuris Canonici (CIC) gilt nämlich, dass nur jene Ehen gültig sind, die unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons geschlossen werden. Nach Can. 1160 CIC müssten deshalb durch die FSSPX geschlossene Ehen, um aus Sicht der römisch-katholischen Kirche Gültigkeit zu erlangen, von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden. Als sich die „Apostolische Personaladminstration St. Johannes Maria Vianney|Bruderschaft des hl. Johannes Maria Vianney“ (eine zuvor mit der FSSPX theologisch eng verbundene Priesterbruderschaft in Campos, Brasilien) mit dem Papst aussöhnte, wurden die innerhalb der Bruderschaft geschlossenen Ehen allerdings ohne eine erneute Eheschließung anerkannt (allerdings ''ad cautelam'' saniert?). Die Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons ist nach dem Kirchenrecht entbehrlich, wenn eine solche Person nicht ohne schweren Nachteil herbeigeholt oder angegangen werden kann (can. 1116). Auch ersetzt, wie bei Beichte und Firmung, die Kirche nach can. 144 bei Zweifelsfällen oder allg. Irrtum (siehe unten zur Beichte) die fehlende Jurisdiktion/facultas („Ecclesia supplet“). Eheschließungen bei der FSSPX, bei denen mindestens eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sind gültig.<ref> Vgl. a. Antwortschreiben Msgr. Camille Perls (Ecclesia Dei) vom 23. Mai 2008 auf eine Anfrage von Brian Mershon, veröffentlicht bei http://www.wdtprs.com am 5. Juli 2008, teilveröffentlicht auch unter http://www.summorumpontificum.net/search?updated-max=2008-07-10T10%3A00%3A00-04%3A00&max-results=20, in dem Msgr. Perl die Eheschließungen und Beichten bei der Priesterbruderschaft zunächst wegen Fehlens der Fakultäten als ungültig erklärt, dann aber einräumt, sie könnten etwa aufgrund von c. 144 CIC dennoch gültig sein.</ref> In der Praxis wird jedoch häufig auch durch die FSSPX eine Delegation des Ortspfarrers eingeholt, sodass sich dieses kirchenrechtliche Problem nicht stellt.
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Ähnlich umstritten ist, inwieweit eine von einem Priester der FSSPX erteilte [[Absolution]] gültig ist. Hierfür ist nämlich ebenso eine vom [[Ortsordinarius]] erteilte oder sich aus dem kirchlichen Amt des Priesters ergebende Jurisdiktionsgewalt bzw. Befugnis („facultas“) zur Spendung des Bußsakraments erforderlich (Can. 967ff. CIC), die die Priester der Bruderschaft nicht besitzen. Die Befugnis ist nur entbehrlich bzw. wird von Rechts wegen ersetzt („suppliert“)
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Ähnlich umstritten ist, inwieweit eine von einem Priester der FSSPX erteilte Absolution gültig ist. Hierfür ist nämlich ebenso eine vom Ortsordinarius erteilte oder sich aus dem kirchlichen Amt des Priesters ergebende Jurisdiktionsgewalt bzw. Befugnis („facultas“) zur Spendung des Bußsakraments erforderlich (Can. 967ff. CIC), die die Priester der Bruderschaft nicht besitzen. Die Befugnis ist nur entbehrlich bzw. wird von Rechts wegen ersetzt („suppliert“)
    
* im Falle eines allgemeinen Irrtums („error comunis“) über das Vorliegen der Befugnis (c. 144 CIC). Ein error communis de facto liegt vor, wenn ein Priester der FSSPX dort, wo er handelt, von allen oder wenigstens der Mehrheit der Glieder der konkreten Gemeinschaft vor Ort irrtümlich als rechtmäßiger Inhaber der Befugnis betrachtet wird. Ein error communis de iure ist gegeben, wenn der Priester aufgrund sicher erscheinender Anzeichen von allen Angehörigen oder mindestens von dem größeren Teil der konkreten Gemeinschaft vor Ort irrtümlich als rechtmäßiger Inhaber der Befugnis angesehen werden KÖNNTE (also unabhängig davon, ob und wieviele Gläubige wirklich (de facto) irren),<ref>Vgl., wie auch zum Folgenden, Listl, Joseph (u. a.): ''Handbuch des Katholischen Kirchenrechts''; Regensburg 1983; § 13; S. 140f.</ref>
 
* im Falle eines allgemeinen Irrtums („error comunis“) über das Vorliegen der Befugnis (c. 144 CIC). Ein error communis de facto liegt vor, wenn ein Priester der FSSPX dort, wo er handelt, von allen oder wenigstens der Mehrheit der Glieder der konkreten Gemeinschaft vor Ort irrtümlich als rechtmäßiger Inhaber der Befugnis betrachtet wird. Ein error communis de iure ist gegeben, wenn der Priester aufgrund sicher erscheinender Anzeichen von allen Angehörigen oder mindestens von dem größeren Teil der konkreten Gemeinschaft vor Ort irrtümlich als rechtmäßiger Inhaber der Befugnis angesehen werden KÖNNTE (also unabhängig davon, ob und wieviele Gläubige wirklich (de facto) irren),<ref>Vgl., wie auch zum Folgenden, Listl, Joseph (u. a.): ''Handbuch des Katholischen Kirchenrechts''; Regensburg 1983; § 13; S. 140f.</ref>
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Zweifelhaft ist, ob die Befugnis auch als suppliert angesehen werden kann in Situationen, die unter c. 844, § 2 CIC fallen. Diese Vorschrift lautet:  
 
Zweifelhaft ist, ob die Befugnis auch als suppliert angesehen werden kann in Situationen, die unter c. 844, § 2 CIC fallen. Diese Vorschrift lautet:  
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{{Zitat|§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.}}
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...''§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden...''
    
Diese Vorschrift scheint aber nicht auf die FSSPX anwendbar zu sein, da sie nach dem direkten Wortlaut nur für den Sakramentenempfang bei „nichtkatholischen Spendern, in deren Kirche die Sakramente gültig gespendet werden“ gilt und die Priester der FSSPX unstrittig katholisch sind. Allenfalls wäre sie in einer weiten oder analogen Auslegung, die über den direkten Wortlaut hinausgeht&nbsp;– was aber in der Kanonistik nichts Unbekanntes oder Unübliches ist<ref>Joseph S. Listl u. a.: ''Handbuch des Katholischen Kirchenrechts''; Regensburg 1983; § 7, S. 74–76, bzw. cc. 17 und 19 CIC.</ref> und wie es die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei in dem bereits zitierten Antwortschreiben vom September 1995 tatsächlich tut<ref> S. bereits zit. Antwortschreiben von Msgr. Perl Sept. 1995(http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM), in dem er mit gewissen faktischen Einschränkungen c. 844, 2 prinzipiell ausdrücklich auf die FSSPX anwendet.</ref> – anwendbar. Allerdings wird in dem erwähnten Schreiben nur wegen der von FSSPX-Priestern gefeierten Messen Bezug auf c. 844 § 2 genommen. Diese sind unstrittig gültig, aber unerlaubt. Insofern sind die Messfeiern der FSSPX mit der Situation des c. 844 § 2 vergleichbar: In beiden Fällen werden die Sakramente gültig gespendet, normalerweise aber unerlaubt&nbsp;– außer in den beschriebenen Situationen.
 
Diese Vorschrift scheint aber nicht auf die FSSPX anwendbar zu sein, da sie nach dem direkten Wortlaut nur für den Sakramentenempfang bei „nichtkatholischen Spendern, in deren Kirche die Sakramente gültig gespendet werden“ gilt und die Priester der FSSPX unstrittig katholisch sind. Allenfalls wäre sie in einer weiten oder analogen Auslegung, die über den direkten Wortlaut hinausgeht&nbsp;– was aber in der Kanonistik nichts Unbekanntes oder Unübliches ist<ref>Joseph S. Listl u. a.: ''Handbuch des Katholischen Kirchenrechts''; Regensburg 1983; § 7, S. 74–76, bzw. cc. 17 und 19 CIC.</ref> und wie es die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei in dem bereits zitierten Antwortschreiben vom September 1995 tatsächlich tut<ref> S. bereits zit. Antwortschreiben von Msgr. Perl Sept. 1995(http://www.ewtn.com/library/CURIA/CEDSSPX.HTM), in dem er mit gewissen faktischen Einschränkungen c. 844, 2 prinzipiell ausdrücklich auf die FSSPX anwendet.</ref> – anwendbar. Allerdings wird in dem erwähnten Schreiben nur wegen der von FSSPX-Priestern gefeierten Messen Bezug auf c. 844 § 2 genommen. Diese sind unstrittig gültig, aber unerlaubt. Insofern sind die Messfeiern der FSSPX mit der Situation des c. 844 § 2 vergleichbar: In beiden Fällen werden die Sakramente gültig gespendet, normalerweise aber unerlaubt&nbsp;– außer in den beschriebenen Situationen.
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